Baum fällen in Borstel-Hohenraden: Genehmigung & Baumschutz
Für Borstel-Hohenraden gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Borstel-Hohenraden gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Borstel-Hohenraden (Verwaltung: Amt Pinnau).
Das gilt in Borstel-Hohenraden
Für Borstel-Hohenraden gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Borstel-Hohenraden (Verwaltung: Amt Pinnau) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Pinneberg – Fachdienst Umwelt, Team Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Borstel-Hohenraden (Verwaltung: Amt Pinnau).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällungen außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen).
Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NUR KATASTERBÄUME: Geschützt sind nur die im Baumkataster aufgeführten Laubbäume. Das Kataster ist nicht veröffentlicht („aus Gründen des Datenschutzes entfernt und wird überarbeitet“); die Eigentümer werden über die Unterschutzstellung schriftlich informiert. Auskunft gibt das Amt Pinnau.
- ANZEIGE: Unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind erlaubt, aber unverzüglich anzuzeigen (§ 6).
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht ausdrücklich aus.
- ERSATZ (§ 8): Bei Beseitigung ohne Erlaubnis Ersatzpflanzung in fünffacher Menge (mindestens 20 cm Stammumfang) oder Ausgleichszahlung. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
- Satzung vom 09.02.2004 (Beschluss 01.10.2003), in Kraft seit 02.03.2004.
Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 09.02.2004 (Beschluss 01.10.2003), in Kraft seit 02.03.2004, mit Baumkataster · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Borstel-Hohenraden (Verwaltung: Amt Pinnau)
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 04101 7972-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag bei der Gemeinde mit Begründung und Planskizze der geschützten Bäume (Art, Stammumfang, Kronendurchmesser) (§ 7). Bei Bauanträgen gilt der Antrag mit dem Bauantrag als gestellt.
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