Baum fällen in Wewelsfleth: Genehmigung & Baumschutz

Für Wewelsfleth gilt die eigene Baumschutzverordnung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 63 cm Stammumfang. Bäume in Gärten sind nicht geschützt, Bäume in Vorgärten schon. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Kreis Steinburg – Amt für Umweltschutz, Naturschutz (untere Naturschutzbehörde).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumVerordnung geprüft · Stand 16.10.2026

Das gilt in Wewelsfleth

Für Wewelsfleth gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für beides ist dieselbe Stelle zuständig: Kreis Steinburg – Amt für Umweltschutz, Naturschutz (untere Naturschutzbehörde).

  • Geschützt ab 63 cm Stammumfang

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Wohngrundstücke

    Bäume in Gärten sind nicht geschützt, Bäume in Vorgärten schon.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Verordnung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung).

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • KREISVERORDNUNG: Es handelt sich nicht um eine Satzung der Gemeinde, sondern um eine Verordnung des Kreises Steinburg von 1977 nach dem damaligen Landschaftspflegegesetz. Der Kreis führt sie weiter in seiner Liste der Baumschutzverordnungen. Über Befreiungen entscheidet die untere Naturschutzbehörde des Kreises.
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 1 Abs. 4): „Obstbäume, Bäume in Baumschulen und Gärtnereien sowie für Bäume in Gärten mit Ausnahme der Bäume in Vorgärten“.
  • SCHWELLE: Die Verordnung nennt einen Durchmesser von mehr als 20 cm in 130 cm Höhe; das entspricht einem Stammumfang ab 63 cm.
  • VERBOTEN (§ 2): Beseitigen und Beschädigen, auch Entästen, Abbrechen von Ästen und Verletzen von Wurzeln oder Rinde. Pflege und Gefahrenabwehr sind nicht verboten.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Verordnung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus.
  • Kreisverordnung vom 21.03.1977, in Kraft am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt. Ersatzpflanzung und Gebühren regelt die Verordnung nicht.

Stand: 16.10.2026, Quelle: Kreisverordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Wewelsfleth vom 21.03.1977, Kreis Steinburg · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Kreis Steinburg – Amt für Umweltschutz, Naturschutz (untere Naturschutzbehörde)

Stand der Angaben: 16.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Steinburg beantragen (§ 3)
  • die Verordnung nennt keine bestimmten Unterlagen.

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