Baum fällen in Hetlingen: Genehmigung & Baumschutz

Für Hetlingen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 71 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Geest und Marsch Südholstein – Der Amtsdirektor, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Hetlingen

Für Hetlingen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Amt Geest und Marsch Südholstein – Der Amtsdirektor, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Pinneberg – Fachdienst Umwelt, Team Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Amt Geest und Marsch Südholstein – Der Amtsdirektor, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege.

  • Geschützt ab 71 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung regelt keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung außerhalb des Waldes).

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 2): „Obstbäume mit Ausnahme von Schalenobstbäumen und Esskastanien“, Baumschulen und Gärtnereien; „b) Pappeln, Weiden und Birken“; „c) sämtliche Nadelhölzer, wie Tannen, Fichten, Kiefern pp.“ und Wald; Flächen mit entgegenstehender Nutzung aus älteren Bebauungsplänen.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Ohne Antrag zulässig sind fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen sind (§ 6).
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 8): Je Baum über 70 cm ein heimischer Ersatzbaum mit mindestens 20 cm Stammumfang (Esche, Erle, Linde, Wildkirsche, Eberesche, Eiche, Haselnuss, Kastanie, Ulme, Walnuss), für jede weiteren angefangenen 70 cm zwei weitere; ersatzweise Ausgleichszahlung.
  • ANTRAG (§ 7): Schriftlich bei der Gemeinde über das Amt (heute Amt Geest und Marsch Südholstein) mit Begründung und Planskizze mit Art, Stammumfang und Kronendurchmesser.
  • Satzung vom 10.01.2001 mit 1. Nachtragssatzung vom 10.10.2014 (Geltungsbereich erweitert um B-Plan Nr. 5). Das PDF enthält beide.

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Hetlingen zum Schutz des Baumbestandes vom 10.01.2001 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10.10.2014 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Geest und Marsch Südholstein – Der Amtsdirektor, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung und Planskizze mit den Standorten der geschützten Bäume sowie Art, Stammumfang und Kronendurchmesser (§ 7 Abs. 1).

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