Baum fällen in Wilster: Genehmigung & Baumschutz
Für Wilster gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Die örtliche Regelung enthält eine eigene Regel zur Fällzeit (§ 5 Abs. 2). Zuständig: Stadt Wilster – Stadtbauamt (Verwaltung: Amt Wilstermarsch).
Das gilt in Wilster
Für Wilster gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Wilster – Stadtbauamt (Verwaltung: Amt Wilstermarsch) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Steinburg – Amt für Umweltschutz, Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Wilster – Stadtbauamt (Verwaltung: Amt Wilstermarsch).
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 5 Abs. 2: „Die Erlaubnis darf nur in der Zeit vom 16. September bis zum 15. März verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt wird.“ Daneben gilt das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG vom 1. März bis 30. September.
Diese örtliche Regel gilt unabhängig davon, ob der Baum in einem Hausgarten steht.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NUR IM INNENBEREICH: Die Satzung gilt im Innenbereich der Stadt; maßgeblich ist die Katasterplankarte im Stadtbauamt.
- AUSGENOMMEN (§ 2 Abs. 4): Obstbäume außer Walnuss und Esskastanie sowie Bäume in Baumschulen und Gärtnereien. Nadelbäume sind nicht ausgenommen.
- ERLAUBT (§ 3 Abs. 4): Übliche fachgerechte Pflege, unaufschiebbare Gefahrenabwehr und Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen; Gefahrenabwehr ist unverzüglich anzuzeigen.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; für kranke Bäume, deren Erhalt nicht zumutbar ist, ist eine Ausnahme zuzulassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2).
- ERSATZ (§§ 7, 8): Ersatzbaum mit mindestens 14 cm Stammumfang, ersatzweise ein Geldbetrag; bei Fällung ohne Erlaubnis je angefangene 30 cm Stammumfang ein Ersatzbaum. Ersatzpflanzungen sind geschützt.
- Satzung beschlossen am 19.12.1985, ausgefertigt am 10.01.1986, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
Stand: 16.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Wilster zum Schutz des Baumbestandes vom 10.01.1986 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Wilster – Stadtbauamt (Verwaltung: Amt Wilstermarsch)
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 04823 94820
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 16.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag bei der Stadt mit Begründung
- beizufügen ist möglichst eine Abzeichnung der Flurkarte 1:500 in doppelter Ausfertigung mit dem Standort des Baumes und der übrigen stärkeren Bäume sowie Art, Stammumfang, Höhe und Kronendurchmesser jedes geschützten Baumes (§ 6 Abs. 1). Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die Unterlagen beizufügen.
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