Baumschutz im Landkreis Uckermark: Regeln für 26 Orte

Welche Regel in den Orten des Landkreises Uckermark gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumRegeln geprüft · Stand 09.10.2026

Das gilt im Landkreis Uckermark

Der Landkreis Uckermark hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Uckermark (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG (untere Naturschutzbehörde) sowie § 39 Abs. 5 BNatSchG.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Keine Kreisverordnung: Der Landkreis Uckermark hat keine eigene Baumschutzverordnung. Für den bebauten Innenbereich (§ 34 BauGB) ist die jeweilige Stadt oder Gemeinde zuständig, die eine eigene Baumschutzsatzung erlassen kann — fragen Sie dort nach.
  • Außerhalb des Orts: In der freien Landschaft (Außenbereich, § 35 BauGB) ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises zuständig. Anträge für Fällungen außerhalb des Waldes sind dort zu stellen. Die Abgrenzung Innen-/Außenbereich erfragen Sie bei Ihrer Gemeinde.
  • Eingriffsregelung: Das Beseitigen von Bäumen, Hecken und Alleen kann unabhängig von der Lage ein genehmigungspflichtiger Eingriff nach §§ 15, 17 BNatSchG sein. Die untere Naturschutzbehörde kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind, und setzt gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung fest.
  • Unabhängig davon geschützt: Alleen und einseitige Baumreihen an Straßen und Wegen (§ 29 BNatSchG in Verbindung mit § 17 BbgNatSchAG), gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG), Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie der Nationalpark Unteres Odertal.
  • Hinweis: Die Verordnungen zu Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen des Landkreises werden derzeit überarbeitet (Stand der Quelle: September 2026).

Stand: 09.10.2026, Quelle: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Uckermark (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG (untere Naturschutzbehörde) sowie § 39 Abs. 5 BNatSchG · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Landkreis Uckermark, Landwirtschafts-, Umwelt- und Veterinäramt — Baumschutz / Naturdenkmale

Stand der Angaben: 09.10.2026

Die Schwellen der geprüften Orte liegen zwischen 40 und 80 cm Stammumfang.

Orte mit eigener Baumschutzsatzung

In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung.

Orte ohne eigene Baumschutzsatzung

Für diese Orte gelten die Regeln oben.

Orte, deren Regeln wir noch nicht geprüft haben

Für diese Orte sagt der Genehmigungs-Check, was wir wissen – und wann Sie bei der Behörde nachfragen sollten.

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