Baum fällen in Lychen: Genehmigung & Baumschutz
Für Lychen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ahorn, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Lychen.
Das gilt in Lychen
Der Landkreis Uckermark hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Uckermark (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG (untere Naturschutzbehörde) sowie § 39 Abs. 5 BNatSchG.
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ahorn, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 4 Abs. 4: „In der Zeit vom 15. März bis 15. September (Vegetationszeitraum) ist generell die Fällung der Bäume (geschützte und ungeschützte) verboten. In dringenden Fällen kann eine Ausnahmegenehmigung für diesen Zeitraum bei der Stadt Lychen beantragt werden.“ Daneben gilt das längere Verbot nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG (1. März bis 30. September).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. a): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Wohnbebauung bzw. auf bebaute Erholungsgrundstücke“
- Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Buchst. a): „mit Ausnahme von Eichen, Ahorn, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern) aufweisen;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. b): „Pappeln, Baumweiden, Robinien, Birken sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. c): „Obstbäume,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. d): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. e): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. f): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. g): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
- Zusätzlich geschützt (§ 1 Abs. 2 Buchst. b): „mit einem geringeren Umfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gem. §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder als Ersatzpflanzung gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Lychen vom 04.11.1996 gepflanzt wurden.“
- Messung (§ 1 Abs. 2): „Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen.“
- Anzeigepflicht (§ 5 Abs. 7): „Für Bäume nach § 2 Abs. 1 b besteht bei einer beabsichtigten Fällung die Anzeigepflicht ab einem Stammumfang von 190 cm ( 60 cm Durchmesser). Die Anzeige ist schriftlich 10 Tage vor Fällung bei der Stadt Lychen einzureichen.“ Das betrifft Pappeln, Baumweiden, Robinien, Birken und abgestorbene Bäume.
- Artenregel (§ 2 Abs. 1 Buchst. a): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Wohnbebauung bzw. auf bebaute Erholungsgrundstücke mit Ausnahme von Eichen, Ahorn, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern) aufweisen;“
- Antrag: schriftlich unter Angabe von Gründen an die Stadt Lychen, Am Markt 1, 17279 Lychen; beizufügen ist ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit den Bäumen (Baumart und Stammumfang). Für Umweltangelegenheiten zuständig ist laut Website das Fachamt IV – Bauhof/Forst (stadtforst@lychen.de).
Stand: 08.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Stadt Lychen, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 13.09.2004, ausgefertigt am 18.09.2004 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Lychen
Stand der Angaben: 08.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
- durch Fotos ergänzter Bestandsplan, in dem mindestens die Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind. Optional: keine genannt.
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