Baum fällen in Brüssow: Genehmigung & Baumschutz

Für Brüssow gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Amt Brüssow (Uckermark), Bauamt.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 08.10.2026

Das gilt in Brüssow

Der Landkreis Uckermark hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Uckermark (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG (untere Naturschutzbehörde) sowie § 39 Abs. 5 BNatSchG.

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1).

    Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern ( das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern ) aufweisen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baumschutzverordnung“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 6): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen“
  • Vorrang hat (§ 2 Abs. 3): „Festsetzungen der Landkreise und kreisfreien Städte in Verordnungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sowie Festsetzungen der Gemeinden in Satzungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1b Nr. 2): „mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, oder als Ersatzpflanzung gemäß der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 ( GBl. I Nr. 22 S. 273 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 ( GVBl. II S. 251 ), oder gemäß § 5 Abs. 4 oder 5 dieser Verordnung gepflanzt wurden.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern ( das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern ) aufweisen“
  • Messung (§ 1b): „Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen.“
  • Fassung: Satzung vom 01.03.2005 mit der 1. Änderungssatzung (beschlossen 08.12.2009, ausgefertigt 05.01.2010, Amtsblatt Amt Brüssow Nr. 2/2010 vom 10.02.2010, S. 4), die den Geltungsbereich in § 1a eingefügt hat; der frühere § 1 ist seitdem § 1b.
  • Antrag: schriftlich unter Angabe von Gründen an das Amt Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow; beizufügen ist ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit den geschützten Bäumen (Baumart und Stammumfang). Sprechzeiten Di 8:30–12:00 und 13:00–17:30 Uhr, Do 8:00–12:00 und 13:00–16:00 Uhr.

Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Brüssow mit den Ortsteilen zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern (Baumschutzsatzung) vom 01.03.2005, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 05.01.2010 (Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 2/2010 vom 10.02.2010) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Brüssow (Uckermark), Bauamt

Stand der Angaben: 08.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlich unter Angabe von Gründen
  • ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind. Optional: keine genannt.

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