Baum fällen in Schwedt/Oder: Genehmigung & Baumschutz
Für Schwedt/Oder gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 40 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Grenze 40 cm); der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Schwedt/Oder, Fachbereich 4 – Tiefbau, Stadt- und Ortsteilpflege.
Das gilt in Schwedt/Oder
Der Landkreis Uckermark hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Uckermark (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG (untere Naturschutzbehörde) sowie § 39 Abs. 5 BNatSchG.
Geschützt ab 40 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.
Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume bis zu einem Stammumfang von 1,60 Meter auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten.“ Ausnahme davon (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Davon ausgenommen sind Eichen, Ulmen, Linden und Rotbuchen ab einem Stammumfang von 40 cm.“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß §§ 14, 15 und 17 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 7 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz zur Fällung zugelassen wurden.“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 5): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 6): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich des Ausgleiches oder Ersatzes nach den §§ 13, 15 oder 16 des Bundesnaturschutzgesetzes oder gemäß § 5 dieser Satzung, als Ersatzmaßnahme gepflanzt wurden.“
- Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): Auf Grundstücken mit bis zu zwei Wohneinheiten sind Bäume bis 160 cm Stammumfang frei; Eichen, Ulmen, Linden und Rotbuchen sind dort schon ab 40 cm geschützt, alle anderen Bäume ab mehr als 160 cm. Der Check fragt das nicht ab und rechnet auf solchen Grundstücken alle Bäume ab 40 cm als geschützt.
- Messung (§ 2 Abs. 2): „Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen.“
- Bauvorhaben (§ 6): „Werden bei einem Bauvorhaben geschützte Bäume zerstört, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, ist ein Antrag nach § 5, unabhängig von den nach der Brandenburgischen Bauordnung einzuholenden Genehmigungen, erforderlich.“
- Antrag: schriftlich unter Angabe von Gründen an die Stadt Schwedt/Oder, Fachbereich 4, Dr.-Th.-Neubauer-Str. 24, 16303 Schwedt/Oder; beizufügen ist ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan (Baumart, Stammumfang). Ansprechpartner Stadtgebiet: Frau Sophia Plexnies, Tel. 03332 446-217; Ortsteile: Herr Hubert Weideman, Tel. 03332 446-567; tiefbauamt.stadt@schwedt.de. Gebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührensatzung.
Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung zur Erhaltung, Pflege und zum Schutz von Bäumen in der Stadt Schwedt/Oder (Baumschutzsatzung) vom 2. Dezember 2010 (Amtsblatt vom 22.12.2010), geändert durch die 1. Änderung vom 16. November 2017 (Amtsblatt vom 23.12.2017) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Schwedt/Oder, Fachbereich 4 – Tiefbau, Stadt- und Ortsteilpflege
Stand der Angaben: 08.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
- durch Fotos ergänzter Bestandsplan, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind. Optional: nicht genannt.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
Antrag online stellenMehr dazu im Ratgeber
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