Baum fällen in Mescherin: Genehmigung & Baumschutz
Für Mescherin gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Gartz (Oder). Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 190 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Gartz (Oder), SG 3 Bürgerservice.
Das gilt in Mescherin
Für Mescherin gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Gartz (Oder) (Baumschutzsatzung des Amtes Gartz (Oder) zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern, beschlossen vom Amtsausschuss am 29.09.2004; Stand 08.10.2026), weil die Gemeinde zu diesem Amt gehört (festgestellt am 08.10.2026, Quelle).
Der Landkreis Uckermark hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Uckermark (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG (untere Naturschutzbehörde) sowie § 39 Abs. 5 BNatSchG.
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1).
Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhen über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern) aufweisen“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhen über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern) aufweisen“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 6): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen“
- Vorrang hat (§ 2 Abs. 3): „Festsetzungen der Landkreise und kreisfreien Städte in Verordnungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sowie Festsetzungen der Gemeinden in Satzungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.“
- Zusätzlich geschützt (§ 1 Abs. 3 Nr. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder als Ersatzpflanzung gemäß der Baumschutzverordnung vom 28.Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl. II S. 251), oder gemäß §5 Abs. 4 oder 5 dieser Verordnung gepflanzt wurden.“
- Messung (§ 1 Abs. 3): „Der Stammumfang von Bäumen ist in einer Höhe von 145 cm über dem Erdboden zu messen.“ Die Ausnahme in § 2 Abs. 1 Nr. 1 misst dagegen „in 1,30 Meter Höhen“. Der Check fragt den Umfang in 1,30 m ab; das ist für die 60-cm-Grenze strenger, für die 190-cm-Grenze genau die Satzung.
- Bauvorhaben (§ 6 Abs. 1): „Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem Baumbestandsplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit Standort, Baumart, Stammumfang und Kronendurchmesser und die übrigen geschützten Landschaftsbestandteile mit einer Flächensignatur einzutragen und unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der für den Baumschutz zuständigen Behörde zuzuleiten.“
- Antrag: schriftlich unter Angabe von Gründen mit einem durch Fotos ergänzten Bestandsplan (Baumart und Stammumfang) an das Amt Gartz (Oder), SG 3 Bürgerservice, Kleine Klosterstraße 153, 16307 Gartz (Oder). Die Satzung nennt nur „die zuständige Behörde“; bei Unklarheit vorher beim Amt nachfragen. Gilt für Gartz (Oder), Casekow, Hohenselchow-Groß Pinnow, Mescherin und Tantow.
Stand: 08.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung des Amtes Gartz (Oder) zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern, beschlossen vom Amtsausschuss am 29.09.2004 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Gartz (Oder), SG 3 Bürgerservice
Stand der Angaben: 08.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
- durch Fotos ergänzter Bestandsplan, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind. Optional: keine genannt.
Mehr dazu im Ratgeber
Für Mescherin und Umgebung ist noch kein Betrieb eingetragen.
Baumfällung in der Nähe
Alle Orte im Landkreis UckermarkSie fällen oder pflegen Bäume in Mescherin?
Tragen Sie Ihren Betrieb kostenlos ein und erscheinen Sie auf dieser Seite. Einträge, die wir aus öffentlichen Angaben erstellt haben, können Sie übernehmen.