Baum fällen in Oberuckersee: Genehmigung & Baumschutz

Für Oberuckersee gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Gramzow. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Mehlbeere und Eberesche. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Gramzow, Bau- und Ordnungsamt.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 08.10.2026

Das gilt in Oberuckersee

Für Oberuckersee gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Gramzow (Satzung zum Schutz von Bäumen im Amtsbereich des Amtes Gramzow (Baumschutzsatzung), beschlossen vom Amtsausschuss am 24.11.2020, ausgefertigt am 25.11.2020; Stand 08.10.2026), weil die Gemeinde zu diesem Amt gehört (festgestellt am 08.10.2026, Quelle).

Der Landkreis Uckermark hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Uckermark (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG (untere Naturschutzbehörde) sowie § 39 Abs. 5 BNatSchG.

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Mehlbeere und Eberesche.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 3 Abs. 2 a: „von Nist-, Brut- und Lebensstätten wild lebender Tiere nach § 39 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Verbot der Gehölzbeseitigung vom 1. März bis 30. September jedes Jahre),“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Buchst. a): „auf Obstbäume (mit Ausnahme von Juglans regia (Walnuss) und Castanea sativa (Esskastanie))“
  • Ausnahme davon (§ 3 Abs. 1 Buchst. a): „mit Ausnahme von Juglans regia (Walnuss) und Castanea sativa (Esskastanie)“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Buchst. b): „Populus (Pappeln), Salix (Weiden), Acer negundo (Eschen-Ahorn)“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Buchst. c): „stark geschädigte bzw. abgestorbene (VS 3 nach Roloff) Bäume“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Buchst. d): „auf Bäume, die aufgrund eines zugelassenen Eingriffs gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt werden“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Buchst. e): „auf gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsordnung“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Buchst. f): „auf Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210)“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Buchst. g): „auf Bäume im Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Ausnahme davon (§ 3 Abs. 1 Buchst. g): „mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Buchst. c): „mit einem geringeren Stammumfang als unter a. und b. genannt, wenn es sich um Ersatzpflanzungen gemäß § 7 dieser Verordnung oder aufgrund anderer Vorschriften handelt.“
  • Ausnahmegenehmigung Fällzeit (§ 5 Abs. 2): „Der Amtsdirektor des Amtes Gramzow kann auf Antrag des Grundstückeigentümers oder Nutzungsberechtigten eine Ausnahmegenehmigung von § 3 Absatz 2 a. innerhalb des Vegetationszeitraumes erteilen“
  • Artenregel (§ 2 Buchst. a): „mit einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern, sofern es sich um Laubbäume oder Bäume der Gattungen Pinus (Kiefer) oder Larix (Lärche) handelt“
  • Artenregel (§ 2 Buchst. b): „mit einem Stammumfang von mindestens 30 Zentimetern, sofern es sich um die Bäume der Gattung Taxus (Eibe), Crataegus (Rotdorn, Weißdorn), Sorbus (Mehlbeere, Eberesche) handelt“
  • Messung (§ 2): „Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen. Bei mehrstämmigen Bäumen erfolgt die Messung unterhalb der Gabelung“
  • Antrag: schriftlich mit Begründung auf dem Formular (Anlage 1) beim Amtsdirektor des Amtes Gramzow, Bau- und Ordnungsamt, Herr Jirka Poltrock, Poststr. 25, 17291 Gramzow, Tel. 039861 60024; beizufügen ist ein Bestandsplan mit Foto (Standort, Art, Höhe und Stammumfang der geschützten Bäume). Die Genehmigung ist gebührenpflichtig und auf ein Jahr befristet. Gilt für Gramzow, Grünow, Oberuckersee, Randowtal, Uckerfelde und Zichow.

Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz von Bäumen im Amtsbereich des Amtes Gramzow (Baumschutzsatzung), beschlossen vom Amtsausschuss am 24.11.2020, ausgefertigt am 25.11.2020 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Gramzow, Bau- und Ordnungsamt

Stand der Angaben: 08.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag (Formular Anlage 1) mit Begründung
  • Bestandsplan mit Foto, aus dem Standort, Art, Höhe und Stammumfang der auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile ersichtlich sind. Optional: Wertgutachten oder Vitalitätszustands- bzw. Standsicherheitsgutachten, wenn der Amtsdirektor dies in klärungsbedürftigen Einzelfällen verlangt.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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