Baum fällen in Nordwestuckermark: Genehmigung & Baumschutz

Für Nordwestuckermark gilt weder eine eigene Baumschutzsatzung noch eine Verordnung des Landkreises Uckermark. Für dieses Gebiet sind die geltenden Schwellenwerte nicht erfasst. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Landkreis Uckermark, Landwirtschafts-, Umwelt- und Veterinäramt — Baumschutz / Naturdenkmale.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumRegeln geprüft · Stand 09.10.2026

Hier gelten die Regeln des Landkreises Uckermark

  • 1.3.–30.9.Fällverbot nach § 39 BNatSchG

Stand: 09.10.2026, Quelle: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Uckermark (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG (untere Naturschutzbehörde) sowie § 39 Abs. 5 BNatSchG · Quelle

Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

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