Baum fällen in Prenzlau: Genehmigung & Baumschutz

Für Prenzlau gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm (§ 4 Nr. 1). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Prenzlau, Baumkontrolle und Naturschutz.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 08.10.2026

Das gilt in Prenzlau

Der Landkreis Uckermark hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Uckermark (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG (untere Naturschutzbehörde) sowie § 39 Abs. 5 BNatSchG.

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm (§ 4 Nr. 1).

    Artenregel (§ 4 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen ab einem Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern),“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 4 Nr. 2): „Obstbäume, soweit diese nicht auf Streuobstwiesen stehen oder als Allee gepflanzt wurden“
  • Gilt nicht für (§ 4 Nr. 3): „Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume“
  • Gilt nicht für (§ 4 Nr. 4): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 14 des BNatSchG gefällt werden, der nach §§ 17,18 BNatSchG zugelassen worden ist“
  • Gilt nicht für (§ 4 Nr. 5): „zu gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
  • Gilt nicht für (§ 4 Nr. 6): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten und Einzelgärten in einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 (1) des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 4 Nr. 7): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2): „mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen gepflanzt wurden“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3): „die als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Baugesetzbuch (BauGB) oder gemäß § 9 dieser Satzung gepflanzt wurden“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 4): „als gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß der §§ 17 und 18 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) (z.B. Streuobstwiesen, Alleen) und der §§ 23-30 BNatSchG (z.B. Landschaftsschutzgebiete, Biotope)“
  • Zusätzlich geschützt (§ 9 Abs. 4): „Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung.“
  • Messung (§ 3 Abs. 4): „Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.“
  • Obstbäume: Nach § 4 Nr. 2 sind Obstbäume nur ausgenommen, wenn sie nicht auf Streuobstwiesen stehen und nicht als Allee gepflanzt wurden. Der Check fragt das nicht ab und rechnet Obstbäume als geschützt.
  • Antrag: schriftlich und begründet an die Stadt Prenzlau, Baumkontrolle und Naturschutz, Herr Böttcher, Am Steintor 4, 17291 Prenzlau, Tel. 03984 75146, naturschutz@prenzlau.de (Servicezeit Di 14:00–17:30 Uhr); beizufügen ist ein Bestandsplan mit Standort, Baumart und Stammumfang; Nutzungsberechtigte brauchen die Zustimmung des Eigentümers. Gebührenpflichtig.

Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Prenzlau und den Ortsteilen (Baumschutzsatzung), öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 05/2021 vom 10.07.2021 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Prenzlau, Baumkontrolle und Naturschutz

Stand der Angaben: 08.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher und begründeter Antrag
  • Bestandsplan mit Standort, Baumart und Stammumfang der auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume
  • Nutzungsberechtigte müssen die Zustimmung des Grundstückeigentümers zum Antrag nachweisen. Optional: Baumgutachten für den zu beseitigenden Baum.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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Häufige Fragen zu Prenzlau

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