Baum fällen in Uckerland: Genehmigung & Baumschutz

Für Uckerland gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe und Rotdorn. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 190 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Uckerland.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 09.10.2026

Das gilt in Uckerland

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 20 cm geschützt: Eibe und Rotdorn.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm (§ 4 Abs. 1 Nr. 1).

    Artenregel (§ 4 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen ab einem Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern)“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 6 Abs. 2: „Der Zeitraum für die Durchführung von Baumfällungen und –pflegemaßnahmen richtet sich nach den jeweils aktuellen Regelungen des BNatschG in der Zeit vom 01. Oktober bis 29. Februar.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des Geltungsbereiches,“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 10 BbgNatSchG gefällt werden, der nach § 17 BbgNatSchG zugelassen worden ist,“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 4): „zu gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne des ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der jeweils geltenden Fassung“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 5): „Bäume im kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs.1 des Bundeskleingartengesetzes,“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 6): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 5): „Feldhecken und Sträucher von mindestens 2 m Höhe,“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 6): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Feldhecken und Sträucher von weniger als 2 m Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzung nach der Baumschutzverordnung nach § 9 dieser Satzung oder als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gepflanzt wurden.“
  • Artenregel (§ 1): „Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gemeindegebiet der Gemeinde Uckerland“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm)“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2 Nr. 2): „Bäume wie Eiben und Rotdorn mit einem Stammumfang von 20 cm“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2 Nr. 4): „Bäume mit einen Stammumfang von mindestens 20 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens 5 Bäumen so zusammenstehen, dass a) sie im Kronenbereich einen Nachbarbaum berühren oder b) ihr Abstand zueinander am Erdboden gemessen, nicht mehr als 5 m beträgt“

Stand: 09.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Uckerland – Baumschutzsatzung – vom 08.06.2011 (beschlossen 26.05.2011, ausgefertigt Lübbenow, 08.06.2011) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Uckerland

Stand der Angaben: 09.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Begründung
  • Bestandsplan mit Foto, auf dem die geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang sowie bei Sträuchern nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind. Optional: keine genannt.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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