Baum fällen in Angermünde: Genehmigung & Baumschutz
Für Angermünde gilt weder eine eigene Baumschutzsatzung noch eine Verordnung des Landkreises Uckermark. Für dieses Gebiet sind die geltenden Schwellenwerte nicht erfasst. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Landkreis Uckermark, Landwirtschafts-, Umwelt- und Veterinäramt — Baumschutz / Naturdenkmale.
Hier gelten die Regeln des Landkreises Uckermark
- 1.3.–30.9.Fällverbot nach § 39 BNatSchG
Stand: 09.10.2026, Quelle: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Uckermark (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG (untere Naturschutzbehörde) sowie § 39 Abs. 5 BNatSchG · Quelle
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
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