Baum fällen in Schwentinental: Genehmigung & Baumschutz

Für Schwentinental gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 121 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Für Eibe gilt eine niedrigere Schwelle als die allgemeine – Einzelheiten unter ‚Alle erfassten Regeln‘. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Schwentinental.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 15.10.2026

Das gilt in Schwentinental

Für Schwentinental gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Schwentinental zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Plön – Amt für Umwelt, Abteilung Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Schwentinental.

  • Geschützt ab 121 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Für Eibe gilt eine niedrigere Schwelle als die allgemeine – Einzelheiten unter ‚Alle erfassten Regeln‘.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällungen außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen).

    Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NUR INNENBEREICH: Die Satzung gilt in den bebauten Ortsteilen und Bebauungsplangebieten (Karte), nicht in den genannten Natur- und Landschaftsschutzgebieten.
  • MESSHÖHE 1 m: Gemessen wird der Stammumfang in 1,00 m Höhe über dem Erdboden.
  • EIBE: Eiben sind schon ab mehr als 80 cm geschützt, alle übrigen Nadelbäume nicht.
  • NICHT GESCHÜTZT: Obstbäume (außer Esskastanie und Walnuss), Birken, Pappeln, Weiden und Nadelbäume.
  • BAUMGRUPPEN: Bäume auf höchstens 3 m Durchmesser sind geschützt, wenn jeder mindestens 60 cm und alle zusammen mindestens 2,00 m Umfang haben.
  • STRASSENBÄUME: Bäume an Straßen sind unabhängig vom Stammumfang geschützt.
  • ANZEIGE: Unaufschiebbare Gefahrenabwehr ist erlaubt, aber unverzüglich anzuzeigen (§ 6).
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus.
  • ERSATZ (§ 8): 1,20–2,00 m Stammumfang ein Ersatzbaum, je weitere 50 cm ein weiterer; ohne Genehmigung doppelt. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
  • Satzung vom 25.10.2010, in Kraft seit 01.01.2011.

Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Schwentinental zum Schutz des Baumbestandes vom 25.10.2010 (Beschluss 27.09.2010), in Kraft seit 01.01.2011 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Schwentinental

Stand der Angaben: 15.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag bei der Bürgermeisterin der Stadt Schwentinental mit Begründung und Planskizze der geschützten Bäume (Art, Stammumfang, Kronendurchmesser) (§ 7). Bei Bauanträgen gilt der Antrag mit Einreichung bei der Stadt als gestellt.

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