Baum fällen in Kiel: Genehmigung & Baumschutz
Für Kiel gilt die eigene Baumschutzsatzung der Stadt. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang. Grundstücke mit Einzel- oder Doppelhäusern oder Hausgruppen bis 600 qm Gesamtfläche nimmt die Satzung im Innenbereich aus (§ 3 Abs. 2 Buchst. a). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Landeshauptstadt Kiel – Umweltschutzamt, Untere Naturschutzbehörde.
Das gilt in Kiel
Für Kiel gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für beides ist dieselbe Stelle zuständig: Landeshauptstadt Kiel – Umweltschutzamt, Untere Naturschutzbehörde.
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Wohngrundstücke
Grundstücke mit Einzel- oder Doppelhäusern oder Hausgruppen bis 600 qm Gesamtfläche nimmt die Satzung im Innenbereich aus (§ 3 Abs. 2 Buchst. a).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Satzung und Stadtverordnung enthalten keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September). Der nachrichtliche Hinweis am Ende der Satzung nennt noch den 15. März nach dem Landesnaturschutzgesetz von 1993 – er ist überholt.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- ZWEI REGELWERKE: Im Innenbereich (Bebauungspläne und im Zusammenhang bebaute Ortsteile) gilt die „Satzung zum Schutze des Baumbestandes im Innenbereich der Landeshauptstadt Kiel“ vom 26.01.2000, im Außenbereich die „Stadtverordnung zum Schutze des Baumbestandes im Außenbereich der Landeshauptstadt Kiel“ vom 26.06.1986 (Arbeitsfassung mit Änderungen bis 1992). Die Abgrenzung kann laut Satzung beim Grünflächenamt eingesehen werden.
- NICHT GESCHÜTZT (Satzung, Innenbereich, § 3 Abs. 2): „a) Bäume auf Grundstücken, die mit Einzel- oder Doppelhäusern oder Hausgruppen bebaut sind, sofern die Gesamtgrundstücksfläche 600 qm nicht übersteigt.“ Außerdem Bäume in Dauerkleingärten, in Baumschulen und Gärtnereien, auf Waldflächen und auf Flächen, für die ein Bebauungsplan eine entgegenstehende Nutzung festsetzt.
- NICHT GESCHÜTZT (Stadtverordnung, Außenbereich, § 3 Abs. 2): „Nadelgehölze, Obstbäume und Birken in Kleingärten nach § 1 Abs. 1 und 3 des Bundeskleingartengesetzes;“ außerdem Bäume in Baumschulen und Gärtnereien und auf Flächen mit entgegenstehender Festsetzung im Bebauungsplan. Wald bleibt unberührt.
- AUCH GESCHÜTZT: Straßenbäume, die nicht mehr umgepflanzt werden können, und Ersatzpflanzungen ohne Rücksicht auf den Stammumfang; im Außenbereich auch Bäume, die ein Bebauungsplan als zu erhalten festsetzt.
- ERSATZPFLANZUNG (Satzung § 8 Abs. 2): „80-120 cm Stammumfang = 1 Ersatzpflanzung“, „121-150 cm Stammumfang = 2 Ersatzpflanzungen“, „ab 151 cm Stammumfang = mindestens 3 Ersatzpflanzungen“, mit Bäumen von mindestens 14/16 cm Stammumfang. Statt der Pflanzung ist unter Umständen eine Ausgleichszahlung möglich. Im Außenbereich richtet sich der Ersatz nach der Anlage zu § 8 der Stadtverordnung.
- ANTRAG: Die Ausnahme ist schriftlich zu beantragen; der Antrag „muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten“ (Satzung § 6 Abs. 1). Laut Satzung ergeht die Entscheidung „spätestens vier Wochen nach Antragseingang“. Die Satzung nennt das Grünflächenamt; zuständig ist heute laut Stadt das Umweltschutzamt (untere Naturschutzbehörde).
- LANDESRECHT: Unabhängig von Satzung und Stadtverordnung gelten in Kiel das Landesnaturschutzgesetz (ortsbildprägende Bäume, Knicks, Alleen) und die Naturdenkmal-Verordnung der Stadt vom 02.01.1992.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes im Innenbereich der Landeshauptstadt Kiel vom 26.01.2000; Stadtverordnung zum Schutze des Baumbestandes im Außenbereich der Landeshauptstadt Kiel vom 26.06.1986 (Arbeitsfassung, zuletzt geändert 27.10.1992) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Landeshauptstadt Kiel – Umweltschutzamt, Untere Naturschutzbehörde
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit Begründung und allen für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen (Satzung § 6 Abs. 1)
- im Außenbereich soll eine Skizze mit dem Standort des Baumes beigefügt werden (Stadtverordnung § 7 Abs. 1). Laut Stadt sind Lagepläne und Beschreibungen hilfreich
- der Online-Antrag nimmt sie direkt auf.
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