Baum fällen in Heikendorf: Genehmigung & Baumschutz

Für Heikendorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Schon ab 40 cm geschützt: Eibe, Mehlbeere, Eberesche, Edeleberesche, Elsbeere, Weißdorn, Rotdorn, Apfeldorn, Stechpalme und Ahorn. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Heikendorf über das Amt Schrevenborn.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Heikendorf

Für Heikendorf gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Heikendorf über das Amt Schrevenborn zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Plön – Amt für Umwelt, Abteilung Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Heikendorf über das Amt Schrevenborn.

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 40 cm geschützt: Eibe, Mehlbeere, Eberesche, Edeleberesche, Elsbeere, Weißdorn, Rotdorn, Apfeldorn, Stechpalme und Ahorn.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 6 Abs. 2: Ausnahmen dürfen „nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 14. März verwirklicht werden“. Das Fällverbot nach § 39 BNatSchG ab 1. März gilt trotzdem; Fällungen also nur vom 1. Oktober bis Ende Februar.

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 2): „a. Weiden, Pappeln und Birken,“ „b. Obstbäume, mit Ausnahme von Schalenobstbäumen, wie Esskastanien und Nussbäumen;“ „c. Nadelgehölze, mit Ausnahme der Eibe und des Ginkgo-Baumes,“ Baumschulen und Gärtnereien sowie „e. auf natürliche Weise abgestorbene Bäume.“
  • ERSATZ (§ 8): Zwei Ersatzbäume mit 18–20 cm Stammumfang, über 80 cm je angefangene weitere 50 cm ein zusätzlicher Baum; ersatzweise Ausgleichszahlung (Neuwert plus 30 %).
  • Satzung vom 05.04.2000, Lesefassung ab 06.04.2018. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Heikendorf vom 05.04.2000, Lesefassung ab 06.04.2018 (Änderungen 01.03.2002 und 22.02.2018) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Heikendorf über das Amt Schrevenborn

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag bei der Gemeinde mit Begründung und Angaben zu Art, Stammumfang und Höhe (§ 7 Abs. 1).

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