Baum fällen in Kronshagen: Genehmigung & Baumschutz

Für Kronshagen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Kronshagen gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Die örtliche Regelung enthält eine eigene Regel zur Fällzeit (§ 5 Abs. 2). Zuständig: Gemeinde Kronshagen (Bauamt).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 15.10.2026

Das gilt in Kronshagen

Für Kronshagen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Kronshagen (Bauamt) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Der Landrat, Fachdienst Umwelt, Untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Kronshagen (Bauamt).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 5 Abs. 2: „Die Erlaubnis darf nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 14. März verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt wird.“ Daneben gilt das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG vom 1. März bis 30. September.

    Diese örtliche Regel gilt unabhängig davon, ob der Baum in einem Hausgarten steht.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NUR BÄUME DER BAUMÜBERSICHT: Geschützt sind ausschließlich die in der Anlage zur Satzung aufgeführten Bäume. Alle anderen Bäume fallen nicht unter die Satzung, können aber nach Landesrecht oder einem Bebauungsplan geschützt sein; dafür ist die untere Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde zuständig.
  • ERLAUBT (§ 3 Abs. 4): Übliche fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr; Gefahrenabwehr ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; für stark geschädigte Bäume gibt es eine Ausnahme auf Antrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 2).
  • ERSATZ (§§ 7, 8): Je angefangene 100 cm Stammumfang ein Ersatzbaum mit mindestens 18 cm Stammumfang; bei Fällung ohne Genehmigung je angefangene 30 cm Stammumfang ein Ersatzbaum; ersatzweise ein Geldbetrag.
  • Satzung vom 12.12.2012 (Beschlüsse vom 06.02.1996 und 11.12.2012), 1. Änderung vom 23.10.2013 (in Kraft ab 27.10.2013), Baumübersicht 2013. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.

Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Kronshagen zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Gemeinde Kronshagen vom 12.12.2012, geändert am 23.10.2013, mit Baumübersicht 2013 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Kronshagen (Bauamt)

Stand der Angaben: 15.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Kronshagen mit Begründung und Abzeichnung der Flurkarte im Maßstab 1:500 in doppelter Ausfertigung
  • einzutragen sind der Standort des Baumes und der übrigen stärkeren Bäume im Umkreis von ca. 100 m, für jeden geschützten Baum Art, Stammumfang, Höhe und Kronendurchmesser (§ 6 Abs. 1). Es entscheidet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (§ 6 Abs. 4).

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