Baum fällen in Bordesholm: Genehmigung & Baumschutz
Für Bordesholm gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 101 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Für Eibe und Stechpalme gilt eine niedrigere Schwelle als die allgemeine – Einzelheiten unter ‚Alle erfassten Regeln‘. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Bordesholm (Verwaltung: Amt Bordesholm).
Das gilt in Bordesholm
Für Bordesholm gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Bordesholm (Verwaltung: Amt Bordesholm) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Der Landrat, Fachdienst Umwelt, Untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Bordesholm (Verwaltung: Amt Bordesholm).
Geschützt ab 101 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Für Eibe und Stechpalme gilt eine niedrigere Schwelle als die allgemeine – Einzelheiten unter ‚Alle erfassten Regeln‘.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 5 Abs. 3: Ausnahmen „sollen in der Regel nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar eines Jahres zugelassen werden“; bei der Ausführung ist § 39 BNatSchG zu beachten.
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- MESSHÖHE 1 m: Gemessen wird der Stammumfang in 100 cm Höhe über dem Erdboden, nicht in 1,30 m.
- EIBE UND STECHPALME: geschützt schon ab mehr als 50 cm Umfang; bei mehrstämmigen Eiben und Stechpalmen muss ein Stamm mindestens 30 cm haben.
- MEHRSTÄMMIG: geschützt, wenn die Stammumfänge zusammen 100 cm ergeben und ein Stamm mindestens 50 cm hat.
- TIEFER KRONENANSATZ: Liegt der Kronenansatz (z. B. bei einer Hecke) unter 1 m, zählt der Stamm unmittelbar unter dem Kronenansatz.
- NICHT GESCHÜTZT: Fichten sowie Obstbäume, die zur Ertragserhaltung durch neue Obstbäume ersetzt werden sollen; Walnuss und Esskastanie gelten nicht als Obstbäume.
- ANZEIGE: Unaufschiebbare Gefahrenabwehr ist erlaubt, muss der Gemeinde aber unverzüglich nachträglich angezeigt werden; gefällte Bäume sind bis zur Freigabe vorzuhalten (§ 4 Abs. 4).
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus.
- ERSATZ (§§ 7, 8): Ersatzpflanzung nach Auflage, sonst Ausgleichszahlung (Baumwert plus 35 % Pauschale). Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
- Satzung vom 05.10.2022 (Beschluss 27.09.2022).
Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Bordesholm zum Schutze des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 05.10.2022 (Beschluss 27.09.2022) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Bordesholm (Verwaltung: Amt Bordesholm)
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 04322 695-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Antrag bei der Gemeinde Bordesholm schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
- die Gemeinde kann eine Planskizze mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser der Bäume verlangen (§ 6). Bei Bauanträgen ist die Planskizze beizufügen.
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