Baum fällen in Bordesholm: Genehmigung & Baumschutz

Für Bordesholm gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 101 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Für Eibe und Stechpalme gilt eine niedrigere Schwelle als die allgemeine – Einzelheiten unter ‚Alle erfassten Regeln‘. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Bordesholm (Verwaltung: Amt Bordesholm).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 15.10.2026

Das gilt in Bordesholm

Für Bordesholm gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Bordesholm (Verwaltung: Amt Bordesholm) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Der Landrat, Fachdienst Umwelt, Untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Bordesholm (Verwaltung: Amt Bordesholm).

  • Geschützt ab 101 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Für Eibe und Stechpalme gilt eine niedrigere Schwelle als die allgemeine – Einzelheiten unter ‚Alle erfassten Regeln‘.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 5 Abs. 3: Ausnahmen „sollen in der Regel nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar eines Jahres zugelassen werden“; bei der Ausführung ist § 39 BNatSchG zu beachten.

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • MESSHÖHE 1 m: Gemessen wird der Stammumfang in 100 cm Höhe über dem Erdboden, nicht in 1,30 m.
  • EIBE UND STECHPALME: geschützt schon ab mehr als 50 cm Umfang; bei mehrstämmigen Eiben und Stechpalmen muss ein Stamm mindestens 30 cm haben.
  • MEHRSTÄMMIG: geschützt, wenn die Stammumfänge zusammen 100 cm ergeben und ein Stamm mindestens 50 cm hat.
  • TIEFER KRONENANSATZ: Liegt der Kronenansatz (z. B. bei einer Hecke) unter 1 m, zählt der Stamm unmittelbar unter dem Kronenansatz.
  • NICHT GESCHÜTZT: Fichten sowie Obstbäume, die zur Ertragserhaltung durch neue Obstbäume ersetzt werden sollen; Walnuss und Esskastanie gelten nicht als Obstbäume.
  • ANZEIGE: Unaufschiebbare Gefahrenabwehr ist erlaubt, muss der Gemeinde aber unverzüglich nachträglich angezeigt werden; gefällte Bäume sind bis zur Freigabe vorzuhalten (§ 4 Abs. 4).
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus.
  • ERSATZ (§§ 7, 8): Ersatzpflanzung nach Auflage, sonst Ausgleichszahlung (Baumwert plus 35 % Pauschale). Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
  • Satzung vom 05.10.2022 (Beschluss 27.09.2022).

Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Bordesholm zum Schutze des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 05.10.2022 (Beschluss 27.09.2022) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Bordesholm (Verwaltung: Amt Bordesholm)

Stand der Angaben: 15.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Antrag bei der Gemeinde Bordesholm schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
  • die Gemeinde kann eine Planskizze mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser der Bäume verlangen (§ 6). Bei Bauanträgen ist die Planskizze beizufügen.

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