Baum fällen in Probsteierhagen: Genehmigung & Baumschutz
Für Probsteierhagen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Probsteierhagen gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Probsteierhagen (Verwaltung: Amt Probstei).
Das gilt in Probsteierhagen
Für Probsteierhagen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Probsteierhagen (Verwaltung: Amt Probstei) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Plön – Amt für Umwelt, Abteilung Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Probsteierhagen (Verwaltung: Amt Probstei).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung regelt keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung außerhalb des Waldes).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NUR LISTENBÄUME: Geschützt sind ausschließlich die in der Anlage zur Satzung aufgeführten Bäume; sie sind in den Flurkarten beim Bürgermeister gekennzeichnet. Alle anderen Bäume fallen nicht unter die Satzung, können aber nach Landesrecht geschützt sein.
- ERSATZPFLANZUNG (§ 7, § 8): Ein Ersatzbaum gleicher oder standortgerechter Art mit 14–18 cm Stammumfang; ersatzweise ein Geldbetrag. Ohne Genehmigung je angefangene 30 cm Stammumfang ein Ersatzbaum.
- ANTRAG (§ 6): Schriftlich bei der Gemeinde mit Begründung und Flurkartenauszug 1:500; es entscheidet der Werkausschuss.
- Satzung vom 26.06.1990, veröffentlicht im Probsteier Herold am 07.08.1990.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Probsteierhagen zum Schutz des Baumbestandes vom 26.06.1990 mit Anlage (Baumliste) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Probsteierhagen (Verwaltung: Amt Probstei)
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit Begründung und Flurkartenauszug 1:500 mit Standort, Art, Stammumfang, Höhe und Kronendurchmesser (§ 6 Abs. 1).
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