Baum fällen in Laboe: Genehmigung & Baumschutz
Für Laboe gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Schon ab 40 cm geschützt: Mehlbeere, Weißdorn, Rotdorn, Apfeldorn, Stechpalme, Ahorn, Eberesche und Edeleberesche. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Laboe (Verwaltung: Amt Probstei).
Das gilt in Laboe
Für Laboe gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Laboe (Verwaltung: Amt Probstei) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Plön – Amt für Umwelt, Abteilung Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Laboe (Verwaltung: Amt Probstei).
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 40 cm geschützt: Mehlbeere, Weißdorn, Rotdorn, Apfeldorn, Stechpalme, Ahorn, Eberesche und Edeleberesche.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 4 Abs. 3: Ausnahmen und Befreiungen „dürfen nur in der Zeit vom 01.10. bis 14.03. eines jeden Jahres verwirklicht werden.“ Daneben gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG ab 1. März.
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NICHT GESCHÜTZT (§ 2 Abs. 4): „(a) Obstbäume mit Ausnahme von Schalenobstbäumen, wie Esskastanien und Nussbäumen,“ „(b) Nadelbäume, Birken, Weiden und Pappeln,“ Baumschulen und Gärtnereien, nach anderem Recht geschützte Bäume und Wald. Eiben sind trotz der Nadelbaum-Ausnahme ab 100 cm geschützt.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Ohne Antrag zulässig sind fachgerechte Pflege und dringende Gefahrenabwehr; beides ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen (§ 3 Abs. 3 bis 5).
- ERSATZPFLANZUNG (§ 6): Ein Baum derselben oder gleichwertigen Art im Geltungsbereich; ersatzweise ein Geldbetrag entsprechend einem Baum mit mindestens 12 cm Stammumfang.
- ANTRAG (§ 5): Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Laboe (Verwaltung: Amt Probstei); es entscheidet der Bürgermeister, Befreiungen brauchen die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde.
- Satzung vom 06.02.2001 (Beschluss 30.01.2001); ersetzt die Satzung vom 12.10.1994.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Laboe zum Schutz des Baumbestandes vom 06.02.2001 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Laboe (Verwaltung: Amt Probstei)
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag oder Antrag zur Niederschrift mit Begründung und allen für die Beurteilung nötigen Angaben (§ 5 Abs. 1).
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