Baum fällen in Schönkirchen: Genehmigung & Baumschutz

Für Schönkirchen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Schon ab 80 cm geschützt: Eibe, Mehlbeere, Weißdorn, Rotdorn, Apfeldorn, Stechpalme, Ahorn und Ginkgo. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Schönkirchen über das Amt Schrevenborn.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Schönkirchen

Für Schönkirchen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Schönkirchen über das Amt Schrevenborn zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Plön – Amt für Umwelt, Abteilung Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Schönkirchen über das Amt Schrevenborn.

  • Geschützt ab 100 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 80 cm geschützt: Eibe, Mehlbeere, Weißdorn, Rotdorn, Apfeldorn, Stechpalme, Ahorn und Ginkgo.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 6 Abs. 5: Ausnahme und Befreiung dürfen „nur in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar verwirklicht werden“.

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 2 Abs. 4): „1. Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen (Juglans regia) und Esskastanien (Castanea sativa)),“ „2. Nadelbäume außer Kiefer (Pinus) und Eibe (Taxus baccata),“ „3. Pappeln und Weiden,“ Wald, Baumschulen und Gärtnereien sowie Kleingärten.
  • ABGESTORBENE BÄUME (§ 6 Abs. 2 Nr. 4): Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn „der geschützte Baum abgestorben ist“. Ein Antrag ist trotzdem nötig.
  • ERSATZ (§ 9): Je Baum ein Ersatzbaum (mindestens 12/14 cm); bei Bauvorhaben 1–1,20 m ein Baum, je weitere angefangene 50 cm ein weiterer. Ersatzzahlung Baumschulpreis plus 30 %.
  • Satzung vom 08.02.2022. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.

Stand: 14.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Schönkirchen vom 08.02.2022 (Beschluss 07.12.2021) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Schönkirchen über das Amt Schrevenborn

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung und Bestandsplan der geschützten Bäume auf dem Grundstück (Standort, Art, Höhe, Stammumfang in 1 m Höhe) (§ 7 Abs. 1).

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