Baum fällen in Neustadt in Holstein: Genehmigung & Baumschutz
Für Neustadt in Holstein gilt die eigene Baumschutzverordnung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 48 cm Stammumfang. Bäume in Gärten sind nicht geschützt, Bäume in Vorgärten schon. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Kreis Ostholstein – Fachdienst Natur und Umwelt (untere Naturschutzbehörde).
Das gilt in Neustadt in Holstein
Für Neustadt in Holstein gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für beides ist dieselbe Stelle zuständig: Kreis Ostholstein – Fachdienst Natur und Umwelt (untere Naturschutzbehörde).
Geschützt ab 48 cm Stammumfang
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Wohngrundstücke
Bäume in Gärten sind nicht geschützt, Bäume in Vorgärten schon.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Verordnung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- KREISVERORDNUNG: Es handelt sich nicht um eine Satzung der Stadt, sondern um eine Verordnung des Kreises Ostholstein von 1981 nach dem damaligen Landschaftspflegegesetz. Die Stadt führt sie weiter in ihrem Ortsrecht. Über Ausnahmen entscheidet die untere Naturschutzbehörde des Kreises.
- NICHT GESCHÜTZT (§ 1 Abs. 4): Wald, „Obstbäume, Bäume in Baumschulen und Gärtnereien sowie für Bäume in Gärten mit Ausnahme der Bäume in Vorgärten“. Vorgärten sind die Flächen zwischen Straße und Bauflucht, sonst ein Streifen von mindestens 6 m entlang der vorderen Grundstücksgrenze.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Verordnung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Maßnahmen der Pflege und der Gefahrenabwehr sind nicht verboten (§ 2 Abs. 3).
- Kreisverordnung vom 24.03.1981, in Kraft seit 01.04.1981. Ersatzpflanzung und Gebühren regelt die Verordnung nicht.
Stand: 15.10.2026, Quelle: Kreisverordnung zum Schutz von Bäumen in der Stadt Neustadt in Holstein vom 24.03.1981 (in Kraft seit 01.04.1981), Kreis Ostholstein · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Kreis Ostholstein – Fachdienst Natur und Umwelt (untere Naturschutzbehörde)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Antrag auf Ausnahme bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Ostholstein (§ 3)
- die Verordnung nennt keine bestimmten Unterlagen.
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