Baum fällen in Lübeck: Genehmigung & Baumschutz

Für Lübeck gilt die eigene Baumschutzsatzung der Stadt. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang. Bäume in Gärten sind nicht geschützt, außer in Vorgärten (§ 3 Abs. 2 Nr. 1). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Hansestadt Lübeck – Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Lübeck

Für Lübeck gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für beides ist dieselbe Stelle zuständig: Hansestadt Lübeck – Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz.

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Wohngrundstücke

    Bäume in Gärten sind nicht geschützt, außer in Vorgärten (§ 3 Abs. 2 Nr. 1).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September).

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 2): „1. Bäume in Gärten mit Ausnahme von Bäumen in Vorgärten“; „2. Bäume, deren Stamm in 1,30 m Höhe ganz oder teilweise in weniger als 6 m Abstand gemessen von der jeweiligen Außenwand an einem zulässigerweise errichteten Gebäude oder Gebäudeteil stehen,“ „3. Obstbäume, die dem Ernteertrag dienen, Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die der gartenbaulichen Erzeugung oder dem Erwerbsobstbau der Betriebe dienen, sowie Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,“ außerdem Bäume, die nach einem Bebauungsplan nicht zu erhalten sind oder einem zulässigen Vorhaben entgegenstehen, Bäume bei Arbeiten an Gebäuden und Leitungen, die ohne zumutbaren Aufwand nicht zu erhalten sind, Bäume im Wald und Bäume auf Friedhöfen bei notwendigen Erdarbeiten.
  • LANDESRECHT: Laut Stadt können auch Bäume „innerhalb der 6m-Gebäudezone oder im Hintergarten“, die nach der Satzung nicht geschützt sind, als landschaftsbildprägende Bäume nach dem Landesnaturschutzgesetz geschützt sein. Rund 200 Bäume sind Naturdenkmale.
  • ZUSTÄNDIGKEIT: Für Privatgrundstücke ist der Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz zuständig (Kronsforder Allee 2–6). Für Bäume im öffentlichen Grün ist Stadtgrün und Verkehr zuständig, für Bäume im Wald der Bereich Stadtwald.
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 8 Abs. 2): „Bis 100 cm Stammumfang (gemessen in 1,30 m Höhe) des zu fällenden Baumes ist ein Ersatzbaum mit einem Mindeststammumfang von 12/14 cm zu pflanzen. Danach ist für jede weitere begonnene 50 cm Stammumfang des zu fällenden Baumes je ein weiterer Ersatzbaum gleicher Qualität vorzusehen.“ Ist eine Pflanzung nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.
  • GEBÜHR: Laut Stadt ist die Entscheidung über eine Baumfällgenehmigung gebührenpflichtig (Baumschutzgebührensatzung bzw. Landesverordnung über Verwaltungsgebühren); „Die Höhe der Gebühren hängt vom Einzelfall ab.“

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Hansestadt Lübeck (Baumschutzsatzung) vom 18.12.2006 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Hansestadt Lübeck – Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung und Planskizze
  • darzustellen sind alle nach der Satzung geschützten Bäume auf dem Grundstück und, falls nötig, auf den Nachbargrundstücken mit ihren Stammumfängen (§ 7 Abs. 2). Der Antrag kann auch online gestellt werden.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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