Baum fällen in Timmendorfer Strand: Genehmigung & Baumschutz

Für Timmendorfer Strand gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 81 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Timmendorfer Strand.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.10.2026

Das gilt in Timmendorfer Strand

Für Timmendorfer Strand gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Timmendorfer Strand zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Ostholstein – Fachdienst Natur und Umwelt (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Timmendorfer Strand.

  • Geschützt ab 81 cm Stammumfang

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; § 4 Abs. 1 d weist nur auf das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG vom 1. März bis 30. September hin, das für alle Bäume gilt.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • MESSHÖHE 130 CM: Anders als in den meisten Satzungen wird der Stammumfang in 130 cm Höhe gemessen.
  • GANZES GEMEINDEGEBIET: Die Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet und für öffentliche wie private Bäume, auch für Nadel- und Obstbäume. Ausgenommen sind nur Erwerbsobst, Baumschulen und Gärtnereien, Wald, Flächen des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr sowie Flächen, für die ein älterer Bebauungsplan eine entgegenstehende Nutzung festsetzt.
  • BAUMGRUPPEN UND -REIHEN: Schon ab 50 cm Stammumfang geschützt sind Bäume in Gruppen von mindestens fünf oder Reihen von mindestens drei Bäumen, deren Kronen sich berühren (§ 3 Abs. 2 c).
  • ERLAUBT (§ 4 Abs. 2 bis 4): Fachgerechte Pflege nach ZTV-Baumpflege (abgestorbene Äste, Wundbehandlung, Lichtraumprofil, Formschnitt) und unaufschiebbare Gefahrenabwehr; Gefahrenabwehr ist der Gemeinde baldmöglichst anzuzeigen und zu begründen. Kappen und Schnitte über 10 cm Durchmesser gelten als Beschädigung.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; für natürlich abgestorbene Bäume ist nur ein Ersatzbaum zu pflanzen (§ 8 Abs. 3).
  • ERSATZ (§ 8): Bis 100 cm Stammumfang zwei Ersatzbäume, für jede weiteren angefangenen 50 cm ein weiterer (mindestens 12/14 cm Stammumfang); bei kranken Bäumen oder Gefahrenabwehr die Hälfte, bei Fällung ohne Genehmigung das Doppelte. Ersatz auch als Hecke, Dach- oder Fassadenbegrünung möglich, sonst Ausgleichszahlung (Baumpreis zuzüglich 30 %). Ersatzpflanzungen sind geschützt.
  • Satzung beschlossen am 15.12.2025, ausgefertigt am 15.01.2026, in Kraft seit 23.01.2026; ersetzt die Satzung vom 23.08.2022 mit Nachtrag vom 26.04.2024. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.

Stand: 16.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Timmendorfer Strand zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 15.01.2026 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Timmendorfer Strand

Stand der Angaben: 16.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag bei der Gemeinde mit Begründung und Planskizze, in der die Standorte der geschützten Bäume auf dem Grundstück (und bei Bedarf auf Nachbargrundstücken) mit Art, Stammumfang und Kronendurchmesser eingetragen sind (§ 7 Abs. 1 und 2). Antragsberechtigt sind Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Dritte mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers. Bei kranken Bäumen kann in strittigen Fällen ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Eigentümers nötig sein. Bei Bauanträgen sind die Unterlagen beizufügen.

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