Baum fällen in Ratekau: Genehmigung & Baumschutz
Für Ratekau gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Ratekau gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Ratekau.
Das gilt in Ratekau
Für Ratekau gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Ratekau zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Ostholstein – Fachdienst Natur und Umwelt (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Ratekau.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 5 Abs. 3: „Die Erlaubnis darf nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 1. März verwirklicht werden, sofern nichts anderes bestimmt wird.“
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NUR KATASTERBÄUME: Geschützt sind die im Baumkataster aufgeführten Bäume, nach Bebauungsplan zu erhaltende Bäume und Bäume an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Alle anderen Bäume fallen nicht unter die Satzung, können aber nach Landesrecht geschützt sein.
- FÖRDERUNG (§ 4 Abs. 2): Für Pflege an Katasterbäumen ab 50 Jahren oder 150 cm Stammumfang gibt die Gemeinde Zuschüsse bis 75 %, höchstens 1.000 € je Baum.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Übliche fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr sind erlaubt (§ 3 Abs. 4).
- ERSATZ (§§ 7, 8): Je Baum ein Ersatzbaum mit mindestens 14 cm oder ein Geldbetrag. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
- Satzung vom 22.11.2012 (Beschluss 27.09.2012); Baumkataster der privaten Bäume Stand 2026.
Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Ratekau zum Erhalt des Ortsbild prägenden Baumbestandes in den Ortslagen vom 22.11.2012 (Beschluss 27.09.2012) mit Baumkataster (Stand 2026) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Ratekau
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 04504 8030
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit Begründung und möglichst maßstabsgerechter Skizze mit dem zu entfernenden Baum und den übrigen stärkeren Bäumen (§ 6 Abs. 1). Über eine Beseitigung entscheidet der Ausschuss für Umwelt, Natur, Energie und Bauen.
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