Baum fällen in Eutin: Genehmigung & Baumschutz
Für Eutin gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 101 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Eutin – Fachdienst Stadt- und Gemeindeplanung, Lübecker Straße 17, 23701 Eutin.
Das gilt in Eutin
Für Eutin gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Eutin – Fachdienst Stadt- und Gemeindeplanung, Lübecker Straße 17, 23701 Eutin zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Ostholstein – Fachdienst Natur und Umwelt (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Eutin – Fachdienst Stadt- und Gemeindeplanung, Lübecker Straße 17, 23701 Eutin.
Geschützt ab 101 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 6 Abs. 5: Ausnahme oder Befreiung darf, wenn nichts anderes bestimmt ist, „nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. bzw. 29. Februar verwirklicht werden“.
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 2) als Einzelbäume: „a) Obstbäume und Nadelgehölze,“ „b) Weiden (Salix), Birken (Betula) sowie Pappeln (Populus),“ Baumschulen und Gärtnereien, Kleingärten, Flächen von Landes- und Bundesbehörden sowie Bäume mit weniger als 3 m Abstand zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder zu Ver- und Entsorgungsanlagen.
- ABGESTORBENE BÄUME (§ 3 Abs. 2 h): Natürlich abgestorbene Bäume sind ausgenommen. Die Stadt Eutin ist aber spätestens eine Woche vor der Beseitigung zu informieren.
- ORTSBILDPRÄGENDE BÄUME (§ 3 Abs. 4 c): Unabhängig von den Ausnahmen geschützt, in der Regel ab 200 cm Stammumfang; besondere Solitärbäume auch darunter.
- ERSATZ UND GEBÜHR (§§ 7, 9, 10): Je gefälltem Baum ein standortgerechter Laubbaum mit mindestens 16–18 cm; ersatzweise Ersatzgeld (Baumwert plus 30 %). Die Entscheidung ist gebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührensatzung.
- Neufassung beschlossen am 01.10.2025, in Kraft seit 08.10.2025; die Satzung vom 16.12.1987 ist außer Kraft.
Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Eutin zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung), beschlossen am 01.10.2025, in Kraft seit 08.10.2025 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Eutin – Fachdienst Stadt- und Gemeindeplanung, Lübecker Straße 17, 23701 Eutin
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit Begründung auf dem Vordruck „Antrag auf Baumfällung“ der Stadt einschließlich der dort geforderten Unterlagen
- im Einzelfall ein Fachgutachten (§ 7). Bei Bauvorhaben zusätzlich die „Erklärung zur Baumschutzsatzung bei Bauvorhaben“ (§ 8).
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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