Baum fällen in Heiligenhafen: Genehmigung & Baumschutz

Für Heiligenhafen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 65 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Heiligenhafen – Fachbereich Bauen.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.10.2026

Das gilt in Heiligenhafen

Für Heiligenhafen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Heiligenhafen – Fachbereich Bauen zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Ostholstein – Fachdienst Natur und Umwelt (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Heiligenhafen – Fachbereich Bauen.

  • Geschützt ab 65 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 5 Abs. 3: Die Erlaubnis zum Fällen (außer bei Gefahr, Krankheit oder Bauvorhaben nach Abs. 1 Nr. 1–3) sowie zum Zurückschneiden „darf nicht in der Zeit vom 01.03.-30.09. erfolgen.“ (Fassung der 4. Änderung vom 29.03.2010).

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NUR IM INNENBEREICH: Die Satzung gilt im Innenbereich der Stadt, dessen Grenzen § 2 Abs. 1 beschreibt (u. a. Steinwarder, Ortmühle, Strandhusen, Gewerbegebiet bis zur E 47, Sundweg, Lütjenburger Weg). Maßgeblich ist die Karte zur Satzung, die nur im Stadtbauamt eingesehen werden kann. Bäume auf städtischem Grund sind im ganzen Stadtgebiet geschützt.
  • AUSGENOMMEN (§ 2 Abs. 6): Obstbäume außer Walnuss und Esskastanie, Pappeln, Weiden und alle Nadelgehölze sowie Bäume in Baumschulen und Gärtnereien. Bäume, die ein Bebauungsplan als zu erhalten festsetzt, sind unabhängig vom Umfang geschützt.
  • ERLAUBT (§ 3 Abs. 4 und 5): Übliche fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr; Gefahrenabwehr ist dem Bauamt unverzüglich anzuzeigen. Kleinere Eingriffe im Rahmen der öffentlichen Ver- und Entsorgung bleiben zulässig.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; für kranke Bäume, deren Erhalt nicht sichergestellt werden kann, ist eine Ausnahme zuzulassen (§ 5 Abs. 1).
  • ERSATZ (§ 7 Abs. 2, Anlage 1): Ersatzbäume mit mindestens 20 cm Stammumfang nach der Berechnungstabelle (z. B. 70 cm Umfang: 3 Bäume, 100 cm: 4 Bäume), zu pflanzen innerhalb von 18 Monaten; ersatzweise ein Geldbetrag. Kein Ersatz u. a. bei kranken Bäumen und Pflegehieb. Bei Fällung ohne Erlaubnis je angefangene 30 cm Stammumfang ein Ersatzbaum (§ 8). Ersatzpflanzungen sind geschützt.
  • Satzung vom 18.08.1992 (in Kraft 19.08.1992), geändert am 04.10.2006, 21.12.2007, 07.07.2009, 29.03.2010 und 11.07.2011. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.

Stand: 16.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Heiligenhafen zum Schutz des Baumbestandes vom 18.08.1992, zuletzt geändert durch die 5. Änderung vom 11.07.2011 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Heiligenhafen – Fachbereich Bauen

Stand der Angaben: 16.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag oder Antrag zu Protokoll beim Bauamt der Stadt Heiligenhafen mit Begründung
  • beizufügen ist möglichst eine Abzeichnung der Flurkarte 1:500 in doppelter Ausfertigung mit dem Standort des Baumes und der übrigen stärkeren Bäume sowie Art, Stammumfang, Höhe und Kronendurchmesser jedes geschützten Baumes (§ 6 Abs. 1). Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind diese Unterlagen beizufügen, wenn geschützte Bäume betroffen sind (§ 6 Abs. 3).

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