Baum fällen in Kellenhusen (Ostsee): Genehmigung & Baumschutz

Für Kellenhusen (Ostsee) gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 81 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Kellenhusen (Ostsee) (Verwaltung: Verwaltungsgemeinschaft Grömitz).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.10.2026

Das gilt in Kellenhusen (Ostsee)

Für Kellenhusen (Ostsee) gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Kellenhusen (Ostsee) (Verwaltung: Verwaltungsgemeinschaft Grömitz) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Ostholstein – Fachdienst Natur und Umwelt (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Kellenhusen (Ostsee) (Verwaltung: Verwaltungsgemeinschaft Grömitz).

  • Geschützt ab 81 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 4 Abs. 1 Buchst. d: Für geschützte und nicht geschützte Bäume gilt nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, dass das Beseitigen oder Beschädigen aller Bäume vom 1. März bis 30. September verboten ist.

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NUR IM INNENBEREICH: Die Satzung gilt in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne.
  • BAUMGRUPPEN (§ 3 Abs. 2 c): Bäume ab 50 cm Stammumfang sind geschützt, wenn mindestens fünf so zusammenstehen, dass sich die Kronen berühren.
  • OBSTBÄUME (§ 3 Abs. 2 d): Hochstamm-Obstbäume, Bäume auf Obstwiesen sowie Kern- und Schalenobstbäume über 80 cm sind geschützt.
  • ERLAUBT (§ 4 Abs. 2 und 4): Fachgerechte Pflege nach ZTV Baumpflege sowie unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr; diese sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; für kranke Bäume ist eine Ausnahme möglich (§ 6 Abs. 2 e).
  • ERSATZ (§ 8): Bis 100 cm Stammumfang zwei Ersatzbäume, für jede weitere angefangene 50 cm ein weiterer; Pflanzqualität mindestens 16 bzw. 18 cm Stammumfang; bei Fällung ohne Genehmigung doppelt. Ersatzweise Ausgleichszahlung. Ersatzpflanzungen sind geschützt.
  • Satzung beschlossen am 24.08.2023, ausgefertigt am 21.09.2023, in Kraft seit 01.10.2023. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.

Stand: 16.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Kellenhusen zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 21.09.2023 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Kellenhusen (Ostsee) (Verwaltung: Verwaltungsgemeinschaft Grömitz)

Stand der Angaben: 16.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag bei der Gemeinde mit Begründung
  • beigefügt werden soll eine Planskizze mit den Standorten der geschützten Bäume sowie Art, Stammumfang und Kronendurchmesser (§ 7 Abs. 1 und 2). Antragsberechtigt sind der Eigentümer oder Dritte mit seiner schriftlichen Zustimmung. Bei kranken Bäumen kann in strittigen Fällen ein Gutachten verlangt werden.

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