Baum fällen in Plön: Genehmigung & Baumschutz

Für Plön gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 81 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Plön – Fachbereich Planen und Bauen.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.10.2026

Das gilt in Plön

Für Plön gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Plön – Fachbereich Planen und Bauen zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Plön – Amt für Umwelt, Abteilung Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Plön – Fachbereich Planen und Bauen.

  • Geschützt ab 81 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 7 Abs. 6: „Die Genehmigung darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des Monats Februar verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt ist.“

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • GANZES STADTGEBIET: Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet einschließlich der Außenbereiche; ausgenommen sind nur Wald und Erwerbsgärtnereien. Alle Baumarten sind geschützt, auch Obst- und Nadelbäume.
  • ERLAUBT (§ 5 Abs. 2): Unaufschiebbare Gefahrenabwehr (unverzüglich der Umweltfachkraft der Stadt anzeigen und mit Fotos belegen) sowie fachgerechte Pflege nach ZTV-Baumpflege, etwa Kronenpflege, Lichtraumprofil und Entfernen abgestorbener Äste.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Abgestorbene Bäume dürfen nach vorheriger Bestätigung durch die Umweltfachkraft der Stadt ohne Genehmigung entfernt werden; vorher sind bewohnte Höhlen oder Nester zu prüfen (§ 5 Abs. 3).
  • ERSATZ (§ 8): Bis 100 cm Stammumfang ein Laubbaum mit mindestens 14 cm Stammumfang, für jede weiteren begonnenen 50 cm ein weiterer; ersatzweise 500 € je Baum. Auch nach Fällung wegen Gefahrenabwehr ist Ersatz zu pflanzen. Ersatzpflanzungen sind geschützt.
  • GEBÜHR (§ 10): 90 € je Ausnahme oder Befreiung; keine Gebühr bei Ablehnung oder wenn der Grund ein natürlicher Umstand wie Sturm, Blitz oder Alter ist.
  • Satzung beschlossen am 15.12.2021, ausgefertigt am 21.12.2021, in Kraft seit 01.01.2022; ersetzt die Satzung vom 14.08.1995. Die Satzung ist auf der Website als Text veröffentlicht; das PDF gibt diesen Text mit der Übersichtskarte wieder.

Stand: 16.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Plön zum Schutz des Baumbestandes vom 21.12.2021 mit Übersichtskarte · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Plön – Fachbereich Planen und Bauen

Stand der Angaben: 16.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag vor der Maßnahme auf dem Formular der Stadt Plön mit Begründung, Planskizze mit den Standorten der geschützten Bäume sowie Baumart, Stammumfang in 100 cm Höhe, Kronendurchmesser und Höhe (§ 7). Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind diese Unterlagen beizufügen. Die Genehmigung gilt drei Jahre.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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