Baum fällen in Scharbeutz: Genehmigung & Baumschutz
Für Scharbeutz gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Scharbeutz gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Scharbeutz (Bau- und Umweltverwaltung).
Das gilt in Scharbeutz
Für Scharbeutz gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Scharbeutz (Bau- und Umweltverwaltung) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Ostholstein – Fachdienst Natur und Umwelt (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Scharbeutz (Bau- und Umweltverwaltung).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG vom 1. März bis 30. September.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NUR KATASTERBÄUME UND B-PLAN-BÄUME: Geschützt sind die Bäume im digitalen Baumkataster der Gemeinde und Bäume, die nach einem Bebauungsplan zu erhalten sind. Laut Gemeinde sind das rund 6.000 gemeindeeigene Bäume, dazu B-Plan-Bäume. Das Kataster ist nicht veröffentlicht; ob ein Baum darin steht, erfahren Sie bei der Gemeinde.
- PRIVATE BÄUME: Private Bäume kommen nur mit Zustimmung der Eigentümer in das Kataster. Die Gemeinde kann prägende Bäume ab 30 cm Stammdurchmesser in 100 cm Höhe vorschlagen (§ 2 Abs. 4); Eigentümer können die Aufnahme auch selbst beantragen, darüber entscheidet der Umweltausschuss (§ 2 Abs. 5).
- ERLAUBT (§ 3 Abs. 4): Übliche fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr. Schnitte über 10 cm Durchmesser ohne Notwendigkeit gelten als Schädigung (§ 3 Abs. 2).
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; für kranke Bäume gibt es eine Ausnahme auf Antrag (§ 5 Abs. 1).
- ERSATZ (§§ 7, 8): Ersatzbaum mit mindestens 14 cm Stammumfang; bei Fällung ohne Genehmigung je angefangene 30 cm Stammumfang ein Ersatzbaum; ersatzweise ein Geldbetrag. Ersatzpflanzungen sind selbst geschützt. Die Gemeinde fördert Pflegemaßnahmen an Bäumen ab 150 cm Stammumfang mit bis zu 75 % (§ 4 Abs. 2).
- Satzung vom 21.06.2024 (Beschluss 06.03.2024), in Kraft seit 01.07.2024. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Scharbeutz zum Erhalt des ortsbild-prägenden Baumbestandes vom 21.06.2024, in Kraft seit 01.07.2024 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Scharbeutz (Bau- und Umweltverwaltung)
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 04503 7709-604
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Scharbeutz mit Begründung und möglichst maßstabsgerechter Skizze mit dem Standort des Baumes und der übrigen stärkeren Bäume (§ 6 Abs. 1). Bei Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen zusätzlich Planskizze, Leistungsangaben und Verschattungsanalyse. Über eine Beseitigung entscheidet der Umweltausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (§ 6 Abs. 2).
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