Baum fällen in Glienicke/Nordbahn: Genehmigung & Baumschutz

Für Glienicke/Nordbahn gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 30 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Glienicke/Nordbahn – Fachbereich I.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 05.10.2026

Das gilt in Glienicke/Nordbahn

Der Landkreis Oberhavel hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Oberhavel (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach §§ 14, 17 und 29 BNatSchG i. V. m. § 17 BbgNatSchAG.

  • Geschützt ab 30 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1): „Der Baumbestand im Außenbereich der Gemeinde Glienicke/Nordbahn unterliegt nicht den Festsetzungen dieser Satzung.“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 1): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 2): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 3): „Robinie, Eschen-Ahorn und Essigbaum.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 5): „Sträucher von mindestens 3 m Höhe über dem Erdboden folgender Arten: Hasel, Pfaffenhütchen, Holunder und Schlehe,“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 6): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang als unter den Ziffern 1. bis 4. genannt und Sträucher von weniger als 3 m Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzungen nach § 10 dieser Satzung gepflanzt wurden.“
  • Artenregel (§ 1): „Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Geltungsbereiche der Bebauungspläne der Gemeinde Glienicke/Nb.“

Stand: 05.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn zum Schutz von Bäumen und Sträuchern – Baumschutzsatzung, Stand vom 23.09.2014 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Glienicke/Nordbahn – Fachbereich I

Stand der Angaben: 05.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
  • Baumbestandsplan im Maßstab 1: 200. Optional: Wertgutachten für den zu beseitigenden Baum- und Strauchbestand.
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