Baum fällen in Schenefeld (Pinneberg): Genehmigung & Baumschutz
Für Schenefeld gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Schon ab 40 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Apfeldorn und Stechpalme. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Schenefeld – Fachdienst Planen und Umwelt.
Das gilt in Schenefeld
Für Schenefeld gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Schenefeld – Fachdienst Planen und Umwelt zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Pinneberg – Fachdienst Umwelt, Team Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Schenefeld – Fachdienst Planen und Umwelt.
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 40 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Apfeldorn und Stechpalme.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 7 Abs. 6: Genehmigte Fällungen „dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar (bzw. 29. Februar in Schaltjahren) umgesetzt werden“.
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 2): „1. Obstbäume, die nicht unter Abs. 1 Nr. 2 fallen, Pappeln und Birken“, außerdem Bäume in Baumschulen, Obstplantagen und Gärtnereien, in Kleingärten, im Wald sowie Knicks.
- ABGESTORBENE BÄUME (§ 5 Abs. 1 Nr. 3): Das Entfernen ist ohne Genehmigung zulässig, „sofern der Stadt im Vorwege nachgewiesen worden ist, dass der Baum tatsächlich abgestorben ist“.
- ERSATZ (§ 9, Anlage 2): Ersatzpflanzungen nach Wertpunkten; ist das nicht möglich, Ersatzzahlung mit einer Pflegepauschale von 35 % des Nettoerwerbspreises.
- Lesefassung vom 11.12.2025 aus Ursprungssatzung vom 23.06.2022 (in Kraft 06.07.2022) und 1. Änderung (in Kraft 10.01.2026). Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Schenefeld zum Schutz des Baumbestandes vom 23.06.2022, Lesefassung vom 11.12.2025 (1. Änderung in Kraft seit 10.01.2026) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit Begründung, Angaben zu Baumart und Stammumfang sowie einer Lageskizze des Baumes (§ 8 Abs. 1).
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