Baum fällen in Wedel: Genehmigung & Baumschutz

Für Wedel gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Wedel – Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Wedel

Für Wedel gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Wedel – Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Pinneberg – Fachdienst Umwelt, Team Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Wedel – Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen.

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 7 Abs. 5: „Die Genehmigung darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des Monats Februar verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt ist.“

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2): „Scheinzypressen (Gattung Chamaecyparis)“, „Lebensbäume (Gattung Thuja)“, „Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus)“ sowie die Obstbäume Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume, Zwetschge, Mirabelle, Reneklode, Pfirsich, Aprikose, Nektarine, Quitte „und Haselnuss (Coryllus avellana)“. Außerdem Wald, Baumschulen, Obstplantagen und Gärtnereien, Naturdenkmale und gesetzlich geschützte Biotope (§ 21 LNatSchG).
  • ABGESTORBENE BÄUME (§ 4 Abs. 2 Nr. 3): Ohne Genehmigung zulässig ist das „Entfernen abgestorbener Bäume“. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen und mit Fotos zu belegen.
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 8): Bis 100 cm Stammumfang ein standortgerechter Laubbaum mit 16–18 cm Stammumfang, für jede weiteren begonnenen 50 cm ein weiterer. Geht das nicht, beträgt die Ausgleichszahlung 500 € je Baum.
  • ANTRAG UND GEBÜHR (§ 7): Schriftlich bei der Stadt Wedel mit dem Vordruck der Stadt; die Entscheidung ist gebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührensatzung und befristet.
  • Satzung vom 10.07.2020 (Ratsbeschluss 25.06.2020); ersetzt die Baumschutzsatzung vom 17.10.2006.

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Wedel zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 10.07.2020 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Wedel – Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag auf dem Vordruck der Stadt mit Begründung, Planskizze mit den Standorten der geschützten Bäume sowie Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser und Höhe (§ 7 Abs. 3).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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