Baum fällen in Halstenbek: Genehmigung & Baumschutz
Für Halstenbek gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Stechpalme, Wacholder, Mehlbeere, Rotdorn und Weißdorn. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Halstenbek – Fachdienst Liegenschaften, Grünflächenmanagement & Tiefbau (Umwelt und Baumschutz).
Das gilt in Halstenbek
Für Halstenbek gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Halstenbek – Fachdienst Liegenschaften, Grünflächenmanagement & Tiefbau (Umwelt und Baumschutz) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Pinneberg – Fachdienst Umwelt, Team Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Halstenbek – Fachdienst Liegenschaften, Grünflächenmanagement & Tiefbau (Umwelt und Baumschutz).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Stechpalme, Wacholder, Mehlbeere, Rotdorn und Weißdorn.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 6 Abs. 2: Aufschiebbare Maßnahmen sollen „nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar durchgeführt werden“ (§ 39 BNatSchG).
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 2): Baumschulen, Gärtnereien, Wald, „3. Scheinzypressen (Gattung Chamaecyparis)“, „4. Lebensbäume (Gattung Thuja)“, Kirschlorbeer, Obstbäume einschließlich Haselnuss sowie „7. Wild- und Zierobst“.
- LANGSAM WACHSENDE ARTEN (Anlage 1, nicht abschließend): ab 30 cm geschützt, z. B. Amberbaum, Eibe, Fächerahorn, Stechpalme, Korea-Tanne, Kugelahorn, Kugelrobinie, Kugel-Trompetenbaum, Schwedische Mehlbeere, Rotdorn, Wacholder, Weißdorn.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Ohne Antrag zulässig sind fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr, die der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist (§ 4 Abs. 6).
- ERSATZ UND GEBÜHR (§§ 7, 8): Je gefälltem Baum ein standortgerechter Laubbaum mit 14–16 cm; ersatzweise 800 € je Ersatzbaum. Die Entscheidung ist gebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührensatzung.
- Satzung vom 12.07.2022 (Beschluss 27.06.2022).
Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Halstenbek zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 12.07.2022 (Beschluss 27.06.2022) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Halstenbek – Fachdienst Liegenschaften, Grünflächenmanagement & Tiefbau (Umwelt und Baumschutz)
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 04101 491-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit Begründung, Gehölzart, Stammumfang und Lageskizze
- ein Gutachten eines zertifizierten Baumsachverständigen, wenn Verkehrssicherheit oder Vitalität nicht zweifelsfrei nachgewiesen sind (§ 7 Abs. 1).
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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