Baum fällen in Gransee: Genehmigung & Baumschutz
Für Gransee gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 3 Abs. 2). Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 190 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Amt Gransee und Gemeinden.
Das gilt in Gransee
Der Landkreis Oberhavel hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Oberhavel (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach §§ 14, 17 und 29 BNatSchG i. V. m. § 17 BbgNatSchAG.
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm (§ 2 Abs. 3 Nr. 1).
Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern) aufweisen“
1. März bis 30. September
Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 3 Abs. 2).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 3 Abs. 2: „Während der Vegetationsperiode vom 01. März - 30. September (gem. § 34 BbgNatSchG) ist es verboten Bäume zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.“
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 2): „Kulturobstbäume, Pappeln, Baumweiden, Robinien mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und Ebereschen;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 3): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsgebiet, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 4): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 5): „bewirtschaftete Flächen in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 6): „abgestorbene Bäume, im genauen Bäume, die während der Vegetationsperiode keinen Laubaustrieb mehr zeigen;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 7): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden und der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist;“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (entspricht einem Durchmesser von 19 cm)“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gem. §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, oder als Ersatzpflanzung gem. der Baumschutzverordnung vom 28.05.1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21.07.2000 (GVBl. II S. 251), oder auf Grundlage von § 7 Abs. 1 dieser Satzung gepflanzt wurden.“
- Hinweis (§ 3 Abs. 5): Das Fällen toter Bäume und unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Amtsverwaltung unverzüglich anzuzeigen; der Baum ist mindestens drei Werktage zur Kontrolle bereitzuhalten.
- Hinweis (§ 5 Abs. 5): Die Fällgenehmigung ist 3 Tage vor bis 3 Tage nach den Fällarbeiten sichtbar an der Straßenseite des Grundstücks auszuhängen.
- Hinweis (Kontakt): Das Amt Gransee und Gemeinden nennt keine E-Mail-Adresse, nur ein Kontaktformular: https://www.gransee.de/politik-verwaltung/verwaltung/mitarbeiter/nachricht-an-sebastian-honl/
Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Gransee (Baumschutzsatzung) vom 16.12.2010 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Gransee und Gemeinden
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 03306 751-656
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 07.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag, Angaben von Gründen, Baumbestandsplan (auch Skizze). Bei einem Bauvorhaben zusätzlich: Lageplan im Maßstab 1:500 mit Standort, Stammumfang und Baumart aller geschützten Landschaftsbestandteile auf dem Grundstück.
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