Baum fällen in Vielitzsee: Genehmigung & Baumschutz
Für Vielitzsee gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 3 Abs. 5). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Lindow (Mark), Bau- und Ordnungsverwaltung.
Das gilt in Vielitzsee
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin (Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung Ostprignitz-Ruppin – BaumSchVO OPR) vom 20. September 2010; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
1. März bis 30. September
Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 3 Abs. 5).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 3 Abs. 5: „Während der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres ist das Abschneiden und auf Sock setzen jeglicher Bäume und Gehölze verboten. Ausgenommen davon sind schonende Form- und Pflegeschnitte.“
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5): „Diese Satzung findet keine Anwendung auf Obstbäume“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5): „auf gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Baumschulen und Gärtnereien“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5): „auf Bäume in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5): „auf Bäume im Wald nach dem Landeswaldgesetz“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5): „auf Bäume die aufgrund eines genehmigungspflichtigen Eingriffs nach dem Bundesnaturschutzgesetz gefällt werden sollen“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 4): „Gehölze, wie Sträucher und Hecken, sind ab einer zusammenhängend überdeckten Grundfläche von mindestens 100 m² geschützt.“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2): „Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, gemessen in einer Stammhöhe von 130 cm“
- Artenregel (§ 2 Abs. 5): „Diese Satzung findet keine Anwendung auf Obstbäume, Pappeln, Weiden, Nadelbäume und abgestorbene Bäume“
- § 2 Abs. 3: „Entgegen Absatz 2) sind auf bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken dienen, ausschließlich Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Buchen, Eschen und Kastanien mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm, gemessen in einer Stammhöhe von 130 cm, geschützt.“
- ERSATZ (§ 6): Ersatz durch „standorttypische Laubbäume … Hochstamm, Stammumfang 14-16 cm“; ist eine Ersatzpflanzung unmöglich, ist eine Ausgleichszahlung an die Gemeinde zu leisten, deren Höhe sich nach dem Preis der beauflagten Ersatzpflanzungen bemisst.
- Antrag schriftlich beim Amt Lindow (Mark), Bau- und Ordnungsverwaltung (§ 5 Abs. 1). Laut Landkreis liegt die Zuständigkeit für Baumfällungen in der Gemeinde Vielitzsee bei der Amtsverwaltung Lindow; außerhalb der Ortslagen gilt die Baumschutzverordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin.
Stand: 09.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Vielitzsee zum Schutz von Bäumen - Baumschutzsatzung - vom 20.09.2018 (ausgefertigt 21.10.2018, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark)) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Lindow (Mark), Bau- und Ordnungsverwaltung
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 033933 896-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 09.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: den Antragsgegenstand bezeichnen
- eine Begründung einschließlich berechtigter Interessen für diesen ausweisen
- einen einfachen Lageplan mit Standortbestimmung, Lagebezug und Größenangaben zum Antragsgegenstand enthalten
- die nach dieser Satzung erforderlichen Ersatzpflanzungen darstellen. Optional: keine Angaben gefunden.
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