Baum fällen in Löwenberger Land: Genehmigung & Baumschutz
Für Löwenberger Land gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 3 Nr. 1); der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeindeverwaltung Löwenberger Land.
Das gilt in Löwenberger Land
Der Landkreis Oberhavel hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Oberhavel (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach §§ 14, 17 und 29 BNatSchG i. V. m. § 17 BbgNatSchAG.
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 3 Nr. 1). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.
Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Wohnbebauung (auch Nebenwohnsitz) mit einem Stammumfang bis 95 cm (das entspricht dem Stammdurchmesser von 30 cm)“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 8 Abs. 3: „Von der Gemeinde Löwenberger Land genehmigte Maßnahmen an Bäumen, welche außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, dürfen gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz in der geltenden Fassung nicht in der Vegetationszeit vom 01. März bis 30. September durchgeführt werden.“
Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 2): „Kulturobstbäume, Pappeln, Baumweiden, Robinien, Birken, Tannen, Fichten, Zypressen, Weißdorn, Wildobst“
- Ausnahme davon (§ 3 Abs. 3 Nr. 2): „Ausnahmen: Walnussbäume, Esskastanien und Ebereschen“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 3): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 4): „abgestorbene Bäume – im genauen Bäume, die während der Vegetationsperiode keinen Laubaustrieb mehr zeigen“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 5): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 6): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes“
- Ausnahme davon (§ 3 Abs. 3 Nr. 6): „Gemeinschaftsflächen, die nicht kleingärtnerisch genutzt werden, sind hiervon ausgenommen“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 7): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt werden und dieser nach § 15 des Gesetzes zugelassen worden ist“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 8): „Parkanlagen und ähnliche öffentlich zugängliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Aufsicht stehen, können auf Antrag und unter Nachweis eines Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Satzung ausgenommen werden.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzungen entsprechend § 10 dieser Satzung oder im Rahmen der Festsetzungen von Bebauungsplänen oder als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz, gepflanzt wurden“
- Artenregel (§ 3 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Durchmesser von 19 cm)“
Stand: 09.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Löwenberger Land vom 15.07.2015 i. d. F. der Satzung zur 1. Änderung (beschlossen 26.09.2017, ausgefertigt 27.09.2017; Amtsblatt Nr. 10 vom 25.10.2017) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeindeverwaltung Löwenberger Land
Stand der Angaben: 09.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: Angabe der Gründe
- Bestandsplan mit Foto, aus dem Standort, Art, Höhe und Stammumfang der geschützten Bäume auf dem Grundstück ersichtlich sind. Zur Nutzung Berechtigte: Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Antrag. Optional: In klärungsbedürftigen Fällen kann ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gehölzsachverständigen gefordert werden.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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