Baum fällen in Großwoltersdorf: Genehmigung & Baumschutz
Für Großwoltersdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 3 Abs. 2). Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (Grenze 190 cm). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Amt Gransee und Gemeinden.
Das gilt in Großwoltersdorf
Der Landkreis Oberhavel hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Oberhavel (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach §§ 14, 17 und 29 BNatSchG i. V. m. § 17 BbgNatSchAG.
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 2 Abs. 3 Nr. 1). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.
Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern) aufweisen“ Ausnahme davon (§ 2 Abs. 3 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern) aufweisen“
1. März bis 30. September
Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 3 Abs. 2).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 3 Abs. 2: „Während der Vegetationsperiode vom 01. März – 30. September (gem. § 39 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) ist es verboten Bäume zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.“
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 2): „Kulturobstbäume, Pappeln, Baumweiden, Robinien, Birken;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 3): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsgebiet, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden;“
- Ausnahme davon (§ 2 Abs. 3 Nr. 3): „mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsgebiet, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 4): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 5): „bewirtschaftete Flächen in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 6): „abgestorbene Bäume, im genauen Bäume, die während der Vegetationsperiode keinen Laubaustrieb mehr zeigen;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 7): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden und der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist;“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (entspricht einem Durchmesser von 19 cm)“
Stand: 09.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Großwoltersdorf (Baumschutzsatzung) vom 14.09.2011 (Amtsblatt Amt Gransee und Gemeinden 07.10.2011, in Kraft 08.10.2011) i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 04.12.2014 (Amtsblatt 09.01.2015, in Kraft 10.01.2015); Lesefassung, Gransee, 12.01.2015 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Gransee und Gemeinden
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 03306 751-115
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 09.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlich, unter Angaben von Gründen und unter Beilegung eines Fotos. Bei beantragter Baugenehmigung und vorhandenem Baumbestand, der Bauarbeiten behindern würde: Lageplan im Maßstab 1:500 mit allen geschützten Landschaftsbestandteilen auf dem Grundstück, deren Standort, Stammumfang und Baumart
- schriftlich und unter Angabe von Gründen.
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