Baum fällen in Fürstenberg/Havel: Genehmigung & Baumschutz

Für Fürstenberg/Havel gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Rotdorn, Eibe, Stechpalme, Ahorn, Robinie und Eberesche. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 190 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Fürstenberg/Havel.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Fürstenberg/Havel

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 30 cm geschützt: Rotdorn, Eibe, Stechpalme, Ahorn, Robinie und Eberesche.

  • Wohngrundstücke

    Auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung.“
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Hier werden Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 cm) unter Schutz gestellt.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung. Hier werden Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden, sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereiches;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs.1 des Bundeskleingartengesetzes;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
  • Hinweis (§ 2 Abs. 2): Die Stadt kann Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten und ähnliche Einrichtungen auf Antrag von der Satzung ausnehmen.
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 2): „mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, oder als Ersatzpflanzung gemäß der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBI. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Juni 2004 (GVBI. II S. 553), gepflanzt wurden.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 3): „Rotdorn, Eibe, Stechpalme, Kugelahorn, Kugelrobinie und Eberesche mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm.“
  • Hinweis (§ 5 Abs. 1): Die Fällgenehmigung ist auf zwei Jahre befristet.

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Stadt Fürstenberg/ Havel (Baumschutzsatzung) vom 15.12.2010 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Fürstenberg/Havel

Stand der Angaben: 07.10.2026

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  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
  • durch Fotos ergänzter Bestandsplan, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind.
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