Baum fällen in Reinfeld (Holstein): Genehmigung & Baumschutz
Für Reinfeld (Holstein) gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Reinfeld (Holstein) – Bauabteilung.
Das gilt in Reinfeld (Holstein)
Für Reinfeld (Holstein) gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Reinfeld (Holstein) – Bauabteilung zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Stormarn – Fachdienst 55 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Reinfeld (Holstein) – Bauabteilung.
Geschützt ab 120 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG vom 1. März bis 30. September.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NUR IM KARTENBEREICH: Die Satzung gilt in dem auf der Übersichtskarte umrandeten bebauten Stadtbereich, nicht im Außenbereich.
- AUSGENOMMEN (§ 2 Abs. 3): alle Nadelbäume, Birken, Weiden und Pappeln sowie Obstbäume außer Nussbäumen und Esskastanien. Bäume, die ein Bebauungsplan als zu erhalten oder zu pflanzen festsetzt, sind unabhängig vom Umfang geschützt.
- ERLAUBT (§ 3): Fachgerechte Pflege nach ZTV-Baumpflege und Arbeiten an Leitungen und Straßen sind zwei Wochen vorher bei der Stadt anzuzeigen; unaufschiebbare Gefahrenabwehr ist unverzüglich vor Beginn anzuzeigen.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; für kranke Bäume, deren Erhalt nicht zumutbar ist, ist eine Befreiung möglich (§ 6 Abs. 2 a).
- ERSATZ (§ 8): Bis 150 cm Stammumfang zwei Ersatzbäume (mindestens 14 cm Stammumfang), für jede weiteren 50 cm ein weiterer; ersatzweise Ersatzzahlung (Baumpreis zuzüglich 35 %). Bei Fällung ohne Genehmigung je angefangene 50 cm Stammumfang ein Ersatzbaum. Ersatzpflanzungen sind geschützt.
- Satzung vom 14.10.2008, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
Stand: 16.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Reinfeld (Holstein) zum Schutz des Baumbestandes vom 14.10.2008 mit Übersichtskarte · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Reinfeld (Holstein) – Bauabteilung
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 04533 2001-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 16.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag bei der Stadt mit Planskizze (möglichst vergrößerter Flurkartenauszug 1:500) mit dem Standort des Baumes und der übrigen stärkeren Bäume, Angaben zu Baumart, Stammumfang, Höhe und Kronendurchmesser sowie einer Begründung (§ 7 Abs. 1). Bei Bauvorhaben sind die Unterlagen mit der Bauvoranfrage oder dem Bauantrag vorzulegen. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren, wenn nicht begonnen wurde.
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