Baum fällen in Schwarzenbek: Genehmigung & Baumschutz

Für Schwarzenbek gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 81 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Schwarzenbek.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 15.10.2026

Das gilt in Schwarzenbek

Für Schwarzenbek gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Schwarzenbek zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Herzogtum Lauenburg – Fachdienst 420 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Schwarzenbek.

  • Geschützt ab 81 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 4 Abs. 3: Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen „in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen“.

    Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 2): Obstbäume, Baumschulen und Gärtnereien, „b) Bäume innerhalb des bebaubaren Bereiches eines Bebauungsplanes (Baufenster),“ Friedhofsbäume bei Bestattungen, Wald, Kleingärten, „f) Bäume innerhalb des Abstandsbereiches von 7,50 m um ein zulässigerweise errichtetes oder zu errichtendes, baugenehmigungspflichtiges Vorhaben,“ sowie Bäume auf Knicks und Alleen (dort gilt das Landesrecht).
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Ohne Antrag zulässig sind fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr, die der Stadt unverzüglich anzuzeigen ist (§ 6).
  • ERSATZ (§§ 8, 9): Je gefälltem Baum ein Ersatzbaum; bei ungenehmigter Fällung 1 bis 4 Ersatzbäume je nach Stammumfang. Ausgleichszahlung nach Baumwert plus 35 % Pauschale. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
  • Satzung auf Beschluss vom 26.04.2018, zuletzt geändert durch Artikelsatzung vom 23.11.2022 (in Kraft 01.01.2023).

Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Schwarzenbek zum Schutz des Baumbestandes (Beschluss 26.04.2018), zuletzt geändert durch Artikelsatzung vom 23.11.2022 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Schwarzenbek

Stand der Angaben: 15.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung, Planskizze der geschützten Bäume (Art, Stammumfang) und Lageplan der geplanten Ersatzpflanzung (§ 7 Abs. 1).

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