Baum fällen in Bälau: Genehmigung & Baumschutz
Für Bälau gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 70 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Bälau (Verwaltung: Amt Breitenfelde).
Das gilt in Bälau
Für Bälau gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Bälau (Verwaltung: Amt Breitenfelde) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Herzogtum Lauenburg – Fachdienst 420 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Bälau (Verwaltung: Amt Breitenfelde).
Geschützt ab 70 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG vom 1. März bis 30. September.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NUR IM INNENBEREICH: Die Satzung gilt nur in der bebauten Ortslage (Innenbereich), nicht im Außenbereich.
- AUSGENOMMEN (§ 1 Abs. 3): alle Nadelbäume, Pappeln, Birken und Weiden sowie Obstbäume außer Walnuss und Esskastanie. Alte Hochstamm-Obstbäume mit unbrauchbarem Obst dürfen entfernt werden und sollen möglichst ersetzt werden.
- ERLAUBT (§ 2 Abs. 1): Übliche Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie unaufschiebbare Maßnahmen gegen eine unmittelbar drohende Gefahr; diese sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; für kranke Bäume, deren Erhalt nicht zumutbar ist, ist eine Ausnahme zulässig (§ 3 d).
- ERSATZ (§§ 5, 6): Ersatzbaum mit 14–18 cm Stammumfang, ersatzweise ein Geldbetrag; bei Fällung ohne Erlaubnis je angefangene 30 cm Stammumfang ein Ersatzbaum. Ersatzpflanzungen sind geschützt.
- QUELLE: Die Satzung liegt nur als Scan des Zeitungsabdrucks vor; der Text wurde per Texterkennung gelesen.
- Satzung beschlossen am 17.12.1991, ausgefertigt am 27.01.1992, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
Stand: 16.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Bälau vom 27.01.1992 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Bälau (Verwaltung: Amt Breitenfelde)
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 04542 803-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 16.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag beim Bürgermeister der Gemeinde Bälau über das Amt Breitenfelde mit Begründung und maßstabsgerechtem Lageplan 1:500
- darauf kann verzichtet werden, wenn Standort, Art, Höhe und Stammumfang der Bäume anders ausreichend dargestellt sind (§ 3). Bei Bauanträgen sind die geschützten Bäume im Lageplan darzustellen und der Antrag dem Bauantrag beizufügen (§ 4).
Mehr dazu im Ratgeber
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