Baum fällen in Aumühle: Genehmigung & Baumschutz

Für Aumühle gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 101 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Hohe Elbgeest – Ordnungsamt, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Aumühle

Für Aumühle gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Amt Hohe Elbgeest – Ordnungsamt, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Herzogtum Lauenburg – Fachdienst 420 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Amt Hohe Elbgeest – Ordnungsamt, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf.

  • Geschützt ab 101 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 6 Abs. 4: „Die im Bundesnaturschutzgesetz festgelegten Schonfristen sind bindend.“ (1. März bis 30. September keine Fällung.)

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 2 Abs. 2): Baumschulen und Gärtnereien, Wald, „3. Nicht heimische Nadelbäume wie Scheinzypressen, Lebensbäume,“ „4. Kiefern, Fichten, Birken, Pappeln und Weiden.“
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Ohne Antrag zulässig sind fachgerechte Pflege nach ZTV-Baumpflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr, die der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen ist (§ 7). Kappungen und Kroneneinkürzungen über 20 % sind verboten.
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 9): Je gefälltem Baum ein vergleichbarer einheimischer Baum mit 18–20 cm Stammumfang innerhalb eines Jahres, oder eine Ersatzzahlung (Wert des Ersatzbaumes plus 30 %); die Gemeinde entscheidet. Keine Ersatzpflicht für notwendige Fällungen im Baufeld genehmigter Bauvorhaben.
  • ANTRAG UND GEBÜHR (§ 8, § 13): Schriftlich bei der Gemeinde mit Angaben zu Art, Stammumfang und Standort; Beratung und Anträge über das Amt Hohe Elbgeest, Ordnungsamt. Die Satzung sieht Verwaltungsgebühren vor.
  • Satzung vom 14.02.2022 (Beschluss 07.12.2021).

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Aumühle zum Schutze des Baumbestandes vom 14.02.2022 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Hohe Elbgeest – Ordnungsamt, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung und Angaben zu Art, Stammumfang und Standort des Baumes und seines Umfeldes (§ 8 Abs. 2).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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