Baum fällen in Glinde: Genehmigung & Baumschutz
Für Glinde gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Glinde – Bauamt.
Das gilt in Glinde
Für Glinde gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Glinde – Bauamt zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Stormarn – Fachdienst 55 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Glinde – Bauamt.
Geschützt ab 100 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 3): „1. Nadelbäume, Birken, Pappeln, Weiden und Kern- und Steinobstbäume (Ausnahme: Esskastanien, Walnussbäume), sofern sie nicht das Ortsbild prägen“, außerdem Wald, Baumschulen und Gärtnereien, Bäume auf dem Friedhof und auf öffentlichen Flächen sowie Überhälter auf Knicks im Außenbereich.
- ABGESTORBENE BÄUME (§ 7 Abs. 2 Nr. 5): Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn der Baum „nachweislich auf natürliche Weise ohne den unsachgemäßen Einfluss Dritter abgestorben“ ist. Ein Antrag ist trotzdem nötig; Ersatz wird dann nicht verlangt.
- ERSATZ (§ 9): 100–149,9 cm ein Ersatzbaum (14/16 cm), 150–194,9 cm zwei, ab 195 cm drei Bäume (16/18 cm). Ausgleichszahlung 500–550 € je Ersatzbaum.
- ANTRAG UND GEBÜHR (§ 8): Schriftlich bei der Stadt Glinde; die Fällung ist danach unverzüglich anzuzeigen, die Genehmigung gilt ein Jahr. Die Ausnahme ist gebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührensatzung.
- In Kraft seit 09.05.2018, 1. Änderung vom 15.08.2022 (in Kraft 18.08.2022).
Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Glinde zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung), in Kraft seit 09.05.2018, 1. Änderung vom 15.08.2022 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Glinde – Bauamt
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 040 71002-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit Begründung, Lageplan oder Skizze, Fotos des Baumes sowie Baumart, Stammumfang in 100 cm Höhe und ungefährer Höhe (§ 8 Abs. 2). Ein Antragsformular steht auf der Baumschutz-Seite der Stadt.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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