Baum fällen in Büchen: Genehmigung & Baumschutz
Für Büchen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 151 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Büchen (Amt Büchen).
Das gilt in Büchen
Für Büchen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Büchen (Amt Büchen) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Herzogtum Lauenburg – Fachdienst 420 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Büchen (Amt Büchen).
Geschützt ab 151 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällungen außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen).
Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- MESSHÖHE 1 m: Gemessen wird der Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden, nicht in 1,30 m.
- MEHRSTÄMMIG: Mehrstämmige Bäume sind schon geschützt, wenn die Stammumfänge zusammen mindestens 80 cm ergeben und ein Stamm mindestens 50 cm hat.
- BAUFENSTER UND 7,50 M: Bäume im Baufenster eines Bebauungsplans und Bäume im Abstand von 7,50 m um ein zulässiges baugenehmigungspflichtiges Gebäude fallen nicht unter die Satzung (§ 3 Abs. 3).
- KNICKS UND ALLEEN: Bäume auf Knicks und in Alleen fallen nicht unter die Satzung, sind aber nach Landesnaturschutzrecht geschützt.
- BERATUNG: Fachkräfte der Gemeinde beraten auf Anforderung kostenlos zu Baumschutz, Verkehrssicherung und Baumpflege (§ 2).
- ANZEIGE: Unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind erlaubt, müssen der Gemeinde aber unverzüglich angezeigt werden (§ 8).
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus.
- ERSATZ (§ 10): Je gefälltem Baum ein Ersatzbaum (Hochstamm 12–14), bei ungenehmigter Fällung 150–180 cm Umfang 2, 181–200 cm 3, ab 201 cm je weitere 40 cm ein weiterer Ersatzbaum. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
- Satzung ausgefertigt am 11.12.2020 (Beschluss 01.12.2020); Bekanntgabe laut Amt Büchen 14.12.2021. Die Satzung vom 26.11.1996 ist aufgehoben.
Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Büchen zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung), Beschluss vom 01.12.2020, ausgefertigt am 11.12.2020 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Büchen (Amt Büchen)
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 04155 - 8009-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag bei der Gemeinde mit Begründung, einer Planskizze mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser der geschützten Bäume und einem Lageplan der geplanten Ersatzpflanzung (§ 9 Abs. 1 und 2). Bei Bauanträgen gilt der Antrag mit dem Bauantrag als gestellt. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren begonnen wird (§ 9 Abs. 6).
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