Baum fällen in Geesthacht: Genehmigung & Baumschutz

Für Geesthacht gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Geesthacht gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Geesthacht – Fachdienst Umwelt.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Geesthacht

Für Geesthacht gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Geesthacht – Fachdienst Umwelt zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Herzogtum Lauenburg – Fachdienst 420 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Geesthacht – Fachdienst Umwelt.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung regelt keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung außerhalb des Waldes).

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NUR KATASTERBÄUME: Geschützt sind ausschließlich die im Privatbaumkataster aufgeführten Bäume (Liste nach Adresse auf der Seite der Stadt). Alle übrigen Bäume fallen nicht unter die Satzung, können aber nach Landesrecht geschützt sein.
  • KREIS: Bäume ab 2 m Stammumfang, die ortsbildprägend sind, brauchen nach dem Merkblatt der Stadt eine Genehmigung des Kreises Herzogtum Lauenburg (baumschutz@kreis-rz.de).
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 8): Bis 100 cm Stammumfang ein Ersatzbaum mit 12/14 cm Stammumfang, je weitere 50 cm ein weiterer; ersatzweise eine Ausgleichszahlung.
  • GEBÜHR (§ 12): Für Anträge werden Gebühren nach der Gebührenordnung der Stadt erhoben. Für die Pflege geschützter Bäume gibt es einen Zuschuss von 25 %, höchstens 1.000 € (Antrag vorher).
  • ANTRAG (§ 7): Schriftlich beim Fachdienst Umwelt mit Begründung und Planskizze.
  • Satzung vom 27.12.2021 (Ratsbeschluss 12.11.2021).

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Geesthacht zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 27.12.2021 mit Privatbaumkataster · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Geesthacht – Fachdienst Umwelt

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag beim Fachdienst Umwelt mit Begründung und Planskizze, in der die geschützten Bäume auf dem Grundstück mit Stammumfang eingetragen sind (§ 7).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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