Baum fällen in Reinbek: Genehmigung & Baumschutz

Für Reinbek gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Obstbäume in Privatgärten sind nicht ausgenommen, nur erwerbsmäßige Obstbaubetriebe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Reinbek.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Reinbek

Für Reinbek gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Reinbek zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Stormarn – Fachdienst 55 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Reinbek.

  • Geschützt ab 100 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Wohngrundstücke

    Obstbäume in Privatgärten sind nicht ausgenommen, nur erwerbsmäßige Obstbaubetriebe.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 6 Abs. 3: „Ausnahmen dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum letzten Tag im Februar durchgeführt werden.“

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 3): „Scheinzypressen (Gattung Chamaecyparis), Lebensbäume (Gattung Thuja), Fichten (Gattung Picea), Tannen (Gattung Abies) und Douglasfichten (Gattung Pseudotsuga)“; Friedhofsbäume bei Beisetzungen im Wurzelbereich; Kleingärten; Baumschulen, Obstbaubetriebe und Gärtnereien; Überhälter auf Knicks im Außenbereich.
  • ABGESTORBENE BÄUME (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1 und Abs. 2): Erlaubt ist „die Beseitigung abgestorbener Äste und Bäume“; sie ist der Stadt aber schriftlich vor Beginn anzuzeigen, frühestens zwei Wochen nach der Anzeige darf gefällt werden.
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 10): Ab 100 cm Stammumfang zwei heimische Ersatzbäume mit mindestens 14 cm Stammumfang, je weitere 50 cm ein weiterer. Ausgleichszahlung nur, wenn keine Pflanzung möglich ist (§ 11). Kein Ersatz bei natürlichem Absterben oder Sturm.
  • GEBÜHR (§ 15): Bis zwei Bäume 30 €, bis vier Bäume 50 €, ab fünf Bäume 65 €. Keine Gebühr bei Ablehnung oder wenn ein natürlicher Umstand (Blitz, Sturm, Alter, Krankheit) Ursache ist.
  • ANTRAG (§ 7): Schriftlich mit Begründung und Lageplan, Baumart, ungefähre Höhe und Stammumfang in 100 cm Höhe; die Genehmigung gilt ein Jahr.
  • In Kraft seit 01.10.2023; ersetzt die Satzung vom 16.06.2005 mit Änderungen von 2012 und 2021.

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Reinbek zum Schutze des Baumbestandes (Baumschutzsatzung), in Kraft seit 01.10.2023 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Reinbek

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung und Lageplan mit dem Standort des Baumes
  • Baumart, ungefähre Höhe und Stammumfang in 100 cm Höhe
  • auf Verlangen ein Gutachten (§ 7).

Die Verwaltungsgebühr beträgt 30 bis 65 Euro.

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