Baum fällen in Börnsen: Genehmigung & Baumschutz

Für Börnsen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 101 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Hohe Elbgeest – Der Amtsdirektor, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Börnsen

Für Börnsen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Amt Hohe Elbgeest – Der Amtsdirektor, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Herzogtum Lauenburg – Fachdienst 420 Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Amt Hohe Elbgeest – Der Amtsdirektor, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf.

  • Geschützt ab 101 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 6 Abs. 4: „Die in § 39 Abs. 5 BNatSchG festgelegten Schonfristen sind bindend.“ Innerhalb dieser Zeit sollen keine Ausnahmegenehmigungen umgesetzt werden.

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • AB 2 M STAMMUMFANG: Die Satzung erfasst nur Bäume unter 200 cm. Größere Bäume fallen unter das Landesrecht; für ortsbildprägende Bäume ab 2 m ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Herzogtum Lauenburg zuständig.
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 2): Baumschulen, Gärtnereien und Kleingärten, Wald, Bäume in gesetzlich geschützten Biotopen wie Knicks, Bäume, die nach anderem Recht geschützt sind. Arten sind nicht ausgenommen.
  • ABGESTORBENE BÄUME (§ 6 Abs. 2 g): Für einen auf natürliche Weise abgestorbenen Baum kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden; ohne Antrag zulässig ist nur unaufschiebbare Gefahrenabwehr, die unverzüglich anzuzeigen ist (§ 5).
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 8): Einheimische Bäume mit 12–14 cm Stammumfang auf demselben Grundstück innerhalb eines Jahres; sonst Ausgleichszahlung nach dem Wert des Ersatzbaumes plus 35 %.
  • ANTRAG (§ 7): Schriftlich beim Amt Hohe Elbgeest mit Begründung und Planskizze (Standorte, Art, Stammumfang, Kronendurchmesser); die Genehmigung erlischt nach drei Jahren.
  • Satzung vom 02.06.2025 (Beschluss 20.02.2025).

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Börnsen zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet (Baumschutzsatzung) vom 02.06.2025 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Hohe Elbgeest – Der Amtsdirektor, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag beim Amt mit Begründung und Planskizze (Standorte der geschützten Bäume, Art, Stammumfang, Kronendurchmesser, betroffener Baum markiert)
  • im Einzelfall ein Gutachten (§ 7 Abs. 2).

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