Baum fällen in Hüsby: Genehmigung & Baumschutz

Für Hüsby gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 101 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Hüsby (Verwaltung: Amt Arensharde).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 15.10.2026

Das gilt in Hüsby

Für Hüsby gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Hüsby (Verwaltung: Amt Arensharde) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Schleswig-Flensburg – untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Hüsby (Verwaltung: Amt Arensharde).

  • Geschützt ab 101 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällungen außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen).

    Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NUR INNENBEREICH: Die Satzung gilt nur in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, abgegrenzt in einer Karte 1 : 5000 (Anlage 1).
  • MESSHÖHE 1 m: Gemessen wird der Stammumfang in 100 cm Höhe über dem Erdboden, nicht in 1,30 m.
  • OBSTBÄUME: Hochstamm-, Kern- und Schalenobstbäume sind schon ab mehr als 80 cm geschützt.
  • STRASSENBÄUME: Bäume an Straßen sind unabhängig vom Stammumfang geschützt.
  • NICHT GESCHÜTZT: Nadelbäume, Pappeln und Weiden.
  • MEHRSTÄMMIG: Es zählt die Summe der Stammumfänge; ein Stamm muss mindestens 50 cm haben. Bei tiefem Kronenansatz zählt der Stamm unter dem Kronenansatz.
  • ANZEIGE: Unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind erlaubt, müssen der Gemeinde aber unverzüglich angezeigt werden (§ 6).
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; für genehmigt gefällte abgestorbene oder kranke Bäume entfällt aber die Ersatzpflanzung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1).
  • ERSATZ (§ 8): bis 150 cm Stammumfang zwei Ersatzbäume (12/14 cm), je weitere 50 cm ein weiterer; ohne Genehmigung gefällt: doppelt. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
  • Satzung vom Juli 2001 (Beschluss 14.06.2001); Bußgeldrahmen noch in DM.

Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Hüsby zum Schutze des Baumbestandes vom Juli 2001 (Beschluss 14.06.2001), mit Karte des Geltungsbereichs · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Hüsby (Verwaltung: Amt Arensharde)

Stand der Angaben: 15.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag bei der Gemeinde mit Begründung und allen notwendigen Angaben
  • beigefügt werden soll eine Planskizze mit den geschützten Bäumen sowie Art, Stammumfang und Kronendurchmesser (§ 7 Abs. 1). Bei Bauanträgen gilt der Antrag mit dem Bauantrag als gestellt.

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